Der Bundesfinanzhof hat erneut klargestellt, dass Aufwendungen für bürgerliche Kleidung (im Streitfall: „Business-Kleidung“) nicht als Werbungskosten abzugsfähig sind.
Die Aufwendungen können bei feststehender Arbeitszeit zwar grundsätzlich in einen privaten und einen steuerlich abziehbaren Teil aufgeteilt werden.
Ein Werbungskostenabzug kommt aber dennoch nicht in Betracht, da derartige Aufwendungen nach den Vorschriften über das steuerliche Existenzminimum dem Anwendungsbereich des Werbungskostenabzugs entzogen sind.
BFH-Beschluss vom 13.11.2013, Az. VI B 40/13
Steuerberater Leipzig, Steuerkanzlei Leipzig, Jens Preßler
Beachten Sie
Diese Rechtsgrundsätze sind erstmals anzuwenden auf Schuldzinszahlungen, wenn das obligatorische Veräußerungsgeschäft nach dem 31.12.2013 rechtswirksam abgeschlossen worden ist.
Wurde das Veräußerungsgeschäft vor dem 1.1.2014 abgeschlossen, bleibt die bisherige Verwaltungsauffassung weiterhin anwendbar.
Zum Hintergrund
Nach der bisherigen Verwaltungsmeinung, der ein Urteil des Bundesfinanzhofs aus 2005 zugrunde lag, kam es nicht darauf an, ob ein bei einer Veräußerung des Objekts erzielbarer Erlös zur Tilgung des Darlehens ausgereicht hätte. Ihre neue Sichtweise begründet die Verwaltung insbesondere mit zwei neueren Urteilen des Bundesfinanzhofs:
Betrieblicher Bereich
Bei einer Betriebsaufgabe sind Schuldzinsen für betrieblich begründete Verbindlichkeiten nur insoweit nachträgliche Betriebsausgaben, als die Verbindlichkeiten nicht durch eine mögliche Verwertung von Aktivvermögen beglichen werden können.
Vermietung und Verpachtung
Schuldzinsen für finanzierte Anschaffungskosten sind bei Veräußerung des Mietobjekts innerhalb der 10-jährigen Spekulationsfrist nur abzugsfähig, wenn die Darlehen durch den Veräußerungserlös nicht getilgt werden können.
Ob die neue Verwaltungssichtweise vor Gericht Bestand haben wird, bleibt vorerst abzuwarten.