Die Pauschalbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten bei beruflich oder betrieblich veranlassten Auslandsreisen wurden für Reisetage ab 2013 neu festgesetzt.
Sie gelten auch für Geschäftsreisen und die doppelte Haushaltsführung im Ausland.
Änderungen haben sich diesmal in vielen häufig besuchten Ländern und Städten ergeben. Die Pauschbeträge für Übernachtungskosten sind allerdings bereits seit 2008 nur noch in den Fällen des steuerfreien Arbeitgeberersatzes anwendbar.
Für den Werbungskosten- und Betriebsausgabenabzug sind die tatsächlichen Übernachtungskosten gemäß R 9.7 Abs. 3 und R 9.11 Abs. 10 EStR zu berücksichtigen.?|
BMF 17.12.12, IV C 5 – S 2353/08/10006 :003
Der entschiedene Fall
Im Streitfall beantragte die Mutter für ihre volljährige verheiratete Tochter, die eine erstmalige Berufsausbildung absolvierte, ab Januar 2012 Kindergeld. Die Familienkasse lehnte ab, weil vorrangig der Ehemann der Tochter für deren Unterhalt verantwortlich sei und die Klägerin nicht nachgewiesen habe, dass dessen Einkünfte und Bezüge hierzu nicht ausreichten.
Das Finanzgericht Münster war allerdings der Meinung, dass ein Kindergeldanspruch bereits deshalb besteht, weil sich die Tochter in einer Erstausbildung befand und gab der Klage der Mutter statt.
Begründung des Finanzgerichts: Seit 2012 kommt es nicht mehr auf die Einkünfte des Kindes an. Somit darf auch ein etwaiger Unterhaltsanspruch der Tochter gegen ihren Ehemann nicht einbezogen werden.
Auch vor dem Hintergrund des Fehlens einer „typischen Unterhaltssituation“ sind die Ehegatten-Einkünfte nicht von Bedeutung. Dieses ungeschriebene Tatbestandsmerkmal hat der Bundesfinanzhof in seiner neueren Rechtsprechung nämlich zumindest für die Fälle der Vollzeitbeschäftigung aufgegeben. Hätte der Gesetzgeber den Kindergeldanspruch für verheiratete Kinder ausschließen wollen, hätte er einen entsprechenden Ausschlusstatbestand eingeführt.
Rechtslage für volljährige Kinder seit 2012
Beim Kindergeldanspruch für volljährige Kinder sind im Wesentlichen zwei Gruppen zu unterscheiden:
Bei volljährigen Kindern, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen und bei einer Agentur für Arbeit als arbeitssuchend gemeldet sind, entfällt seit 2012 die Einkommensprüfung.
Die zweite Gruppe umfasst volljährige Kinder, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und
eine Ausbildung absolvieren oder
sich in einer Übergangszeit von maximal 4 Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten befinden oder
mangels Ausbildungsplatz eine Ausbildung nicht beginnen oder fortsetzen können oder
ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr oder einen anderen begünstigten Freiwilligendienst leisten.
Die Kinder der zweiten Gruppe werden ohne Einkommensgrenze bis zum Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums berücksichtigt. Danach allerdings nur dann, wenn sie keiner Erwerbstätigkeit nachgehen, die ihre Zeit und Arbeitskraft überwiegend in Anspruch nimmt.
Steuertipp:
Eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis sind für den Kindergeldanspruch jedoch unschädlich.