In für ARBEITNEHMER

Vergütungen für Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst können bei der Veranlagung als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit erfasst werden. Von den Einnahmen können an den Dienstherrn abgeführte Beträge sowie die einzelnen nachgewiesenen Werbungskosten abgezogen werden. Das gilt unabhängig von ihrer Höhe. Die bisherige betragsmäßige Begrenzung wird aufgehoben
FinMin Baden-Württemberg 15.7.09,
S 233.7/7; 2.3.09, 3 – S 2337/07