In für VERMIETER

Muss der Verkäufer eines Gebäudes aufgrund einer abgegebenen Mietgarantie später an den Käufer einen Geldbetrag zahlen, so ist diese Zahlung umsatzsteuerlich als echter Schadenersatz zu bewerten. Daher mindert der Betrag nach einem aktuellen Urteil des FG Schleswig-Holstein nicht die Bemessungsgrundlage für die Lieferung des Gebäudes nach § 17 Abs. 1 UStG. Hierzu muss nämlich die zunächst ausgemachte Bemessungsgrundlage durch eine nachträgliche Vereinbarung mit umsatzsteuerrechtlicher Wirkung erhöht oder ermäßigt werden.
FG Schleswig-Holstein 26.11.08, 4 K 38/07,
BFH 28.9.00, V R 37/98, BFH/NV 01, 491; 19.4.07, V R 44/05, BFH/NV 07, 1548
FG Baden-Württemberg 7.11.06, 1 K 15/04, EFG 07, 456


Die Zahlung einer Mietgarantie durch einen gerichtlichen Vergleich hängt zwar wirtschaftlich mit dem Kaufvertrag zusammen. Doch der Vorgang beruht auf anderen Gründen. Denn der Käufer nimmt keine Gewährleistungsansprüche, sondern eine vereinbarte Mietgarantie in Anspruch. Damit wird keine Minderung des Kaufpreises geltend gemacht, sondern ein Ausgleich für ausgefallene Mieten. Dieser Anspruch besteht insofern unabhängig von dem Wert des Grundstückes. Die Höhe des zu zahlenden Betrages wird vom Gericht nicht nach einem Minderwert des Objekts bestimmt, sondern nach dem entstandenen Mietausfall ermittelt.
Da es sich umsatzsteuerlich um einen nicht steuerbaren echten Schadenersatz handelt, muss der Erwerber keine Vorsteuerkorrektur auf den ehemaligen Kaufpreis vornehmen. Der Verkäufer hat im Gegenzug keine Änderung der Bemessungsgrundlage nach § 17 UStG vorzunehmen. Es handelt sich um zwei getrennt zu beurteilende Vorgänge.