Die Luft für den 6 %-Zinssatz im Steuerrecht wird dünn: Zu diesem Thema hat sich in den letzten Monaten einiges getan. Der Steuerrechtsausschuss des Deutschen Steuerberaterverbands e.V. (DStV) informiert über die aktuellen Entwicklungen.
BFH: Zinssatz bereits ab 2012 unangemessen
Mit Beschluss des VIII. Senats vom 3.9.2018 (VIII B 15/18) hat der BFH das zweite Mal in 2018 zur Höhe des steuerverfahrensrechtlichen Zinssatzes Stellung bezogen. Bereits fünf Monate vorher hatte der IX. Senat (25.4.18, IX B 21/18) erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Höhe des Zinssatzes ab April 2015 geäußert.
Dem hat sich der VIII. Senat des BFH jetzt angeschlossen und gewährte die beantragte Aussetzung der Vollziehung (AdV). Der Senat erweiterte darüber hinaus den Zeitraum: die Höhe des Zinssatzes sei schon seit November 2012 verfassungsrechtlich zweifelhaft.
Vor dem Hintergrund der anhaltenden Niedrigzinsphase bemängelte der BFH u. a. erneut die „realitätsferne Bemessung“ des Zinssatzes, die wie ein „sanktionierender, rechtsgrundloser Zuschlag“ wirke. Auch der Typisierung des Zinssatzes aus Gründen der Praktikabilität und Verwaltungsvereinfachung erteilten die Richter angesichts der heutigen technischen Möglichkeiten abermals eine Absage.
Das Gericht stellte außerdem klar: Die Entscheidungsgründe beziehen sich auf die Höhe des Zinssatzes nach § 238 AO. Sie gelten nach Auffassung des BFH daher nicht nur für Nachzahlungszinsen, sondern auch für Aussetzungszinsen.
Bundesfinanzministerium gewährt Aussetzung der Vollziehung
Das BMF hat die BFH-Entscheidung aus April 2018 in einem Schreiben aufgegriffen. Hiernach sollen die Finanzämter bis auf Weiteres die Vollziehung für alle verfahrensrechtlichen Zinsen, die ab April 2015 entstanden sind, auf Antrag aussetzen. Auf Grundlage der Entscheidung des VIII. Senats vom 3.9.2018 hat das BMF mit Schreiben vom 14.12.2018 (Az. IV A 3 – S-0465 / 18 / 10005-01) die Anweisung auf Verzinsungszeiträume ab April 2012 ausgedehnt.
Auch das BVerfG ist gefordert
Aufgrund zweier anhängiger Verfassungsbeschwerden wird sich auch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) abermals mit der Höhe des steuerlichen Zinssatzes befassen – und zwar für Zeiträume nach dem 31.12.2009 (Az. 1 BvR 2237/14) bzw. nach dem 31.12.2011 (Az. 1 BvR 2422/17). Der Zinssatz stand schon 2009 auf dem verfassungsrechtlichen Prüfstand. Die Beschwerde wurde allerdings seinerzeit nicht zur Entscheidung angenommen (Az. 1 BvR 2539/07). Eine Entscheidung über die anhängigen Verfahren aus Karlsruhe wird in naher Zukunft erwartet.
Praxistipp | Unbedingt Einspruch einlegen: Der Steuerrechtsausschuss des DStV rät vor diesem Hintergrund: Gegen Zinsbescheide ohne entsprechenden Vorläufigkeitsvermerk sollte mit Verweis auf die anhängigen BVerfG-Verfahren fristgerecht Einspruch eingelegt werden, um den Bescheid offenzuhalten. Dies ist besonders wichtig, da Steuerberater bzw. die Mandanten von einer günstigen Entscheidung des BVerfG nur in offenen Fällen profitieren können.
Des Weiteren bietet es sich an, Anträge auf AdV zu stellen. Für Zeiträume ab April 2015 sollten die Finanzämter diesen auf Grundlage des erwähnten BMF-Schreibens stattgeben.
Fundstelle
* PM des DStV vom 28.11.18
Weiterführende Hinweise
Weitere Informationen finden sich auf der Homepage des DStV