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Der BFH hat entschieden, dass die in den Veranlagungszeiträumen 2000 bis 2004 bei zusammen zur Einkommensteuer veranlagten Ehegatten zu berücksichtigenden Grundfreibeträge (§ 32a EStG) und Kinderfreibeträge (§ 32 Abs. 6 EStG) keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnen.

Sachverhalt

Im Streitfall ging es um die Verfassungsmäßigkeit des Grundfreibetrags, Kinderfreibetrags, Betreuungsfreibetrags und Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf eines Kindes sowie des Familienleistungsausgleichs in den Jahren 2000 bis 2004. Nach Auffassung der Steuerpflichtigen verstießen die Regelungen in §§ 31, 32, 32a EStG gegen das grundgesetzliche Postulat des Schutzes der Familie und des Existenzminimums.

Entscheidung

Der BFH entschied jedoch, dass für die Streitjahre 2000 bis 2004 die Höhe der Grundfreibeträge, die Regelung des Familienleistungsausgleichs einschließlich der Kinder- und Betreuungsfreibeträge verfassungsrechtlich unbedenklich sind. Er wies mit umfangreicher Begründung darauf hin, dass die in den Streitjahren 2000 bis 2004 für den Steuerpflichtigen und seine Ehefrau berücksichtigten Grundfreibeträge keinen verfassungsrechtlichen Zweifeln begegnen, da sie dem verfassungsrechtlichen Gebot genügen, existenzsichernden Aufwand von der Einkommensteuer zu verschonen.

Fundstelle
BFH 27.7.17, III R 1/09