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Nach einer Entscheidung des FG Düsseldorf ist die Gewinnbesteuerung aus der Veräußerung von Kapitalgesellschaftsanteilen nach § 17 EStG verfassungsgemäß – sowohl die Absenkung der Beteiligungsquote von 25 Prozent auf 10 Prozent als auch die spätere Absenkung von 10 Prozent auf 1 Prozent.
Es wurde vom BVerfG mehrfach bestätigt, dass der Gesetzgeber bei der Erschließung von Steuerquellen einen weiten Gestaltungsspielraum hat und nicht gehindert ist, Gewinne aus jeder Veräußerung von Privatgegenständen zu besteuern.
Will er eine bestimmte Steuerquelle erschließen, andere hingegen nicht, ist der allgemeine Gleichheitssatz solange nicht verletzt, wie die Differenzierung nicht willkürlich ist, sondern auf finanzpolitischer, volkswirtschaftlicher, sozialpolitischer oder steuertechnischer Natur beruht.
FG Düsseldorf 6.10.11, 8 K 3811/09 E, Revision unter IX R 36/11,
BVerfG 7.7.10, 2 BvR 748/05, BGBl I 10, 1296; 9.12.08, 2 BvL 1/07

Nach Auffassung des BVerfG ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Besteuerung von Gewinnen aus der Veräußerung von GmbH-Anteilen von einer Beteiligungsquote ab 25 Prozent abhängig war.
Die Nähe der Beteiligung zur Geschäftsführung, die mitunternehmerähnliche Stellung und der Einfluss des Gesellschafter auf die Ausschüttungs- und Rücklagenpolitik, um hierdurch Veräußerungsgewinne planmäßig herbeizuführen, ist ein ausreichender sachlicher Grund.
Auch die Absenkung der Beteiligungsquote auf 10 Prozent und nachfolgend auf 1 Prozen liegt im Rahmen des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums zur breiteren Steuererfassung privater Wertsteigerungen. Vor dem Hintergrund des Halbeinkünfteverfahrens sollen Einkünfte nach § „17 EStG verhindern, dass eine Beteiligung vor der Gewinnausschüttung steuerfrei veräußert und dabei die angesammelten Rücklagen vergütet werden.
Praxishinweis:
Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt, Einsprüche gegen die Steuerpflicht des § 17 EStG können also ruhen.