Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerden zur Abgeordnetenpauschale nicht zur Entscheidung angenommen, da die notwendigen Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen und andere Berufsgruppen nicht in ihren Grundrechten verletzt sind.
„BVerfG 26.7.10, 2 BvR 2227/08; 2 BvR 2228/08, 2 BvR 2244/08
Hintergrund der Verfahren ist die nach § 3 Nr. 12 EStG steuerfreie Kostenpauschale in Höhe von rund einem Drittel der gesamten Bezüge der Abgeordneten, während Arbeitnehmer lediglich einen Pauschbetrag von 920 EUR geltend machen können und Selbstständige gar keine Pauschale erhalten.
Es ist grundsätzlich verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass Abgeordnete im Gegensatz zu anderen Steuerpflichtigen zur Abgeltung ihrer mandatsbezogenen Aufwendungen eine steuerfreie pauschalierte Aufwandsentschädigung erhalten. Die darin liegende Ungleichbehandlung findet ihre Rechtfertigung in der besonderen Stellung des Abgeordneten. Der Abgeordnete entscheidet grundsätzlich frei über die Art und Weise der Wahrnehmung seines Mandats. Dies betrifft auch die Frage, welche Kosten er dabei auf sich nimmt. Die pauschale Erstattung dieser Aufwendungen soll Abgrenzungsschwierigkeiten vermeiden, die beim Einzelnachweis mandatsbedingter Aufwendungen dadurch aufträten, dass die Aufgaben eines Abgeordneten aufgrund der Besonderheiten des Abgeordnetenstatus nicht in abschließender Form bestimmt werden könnten. Die Abgeordnetenpauschale entspricht eher einem Auslagenersatz für Kosten, deren tatsächlicher Anfall vermutet wird.
Steuer-Tipp
Sämtliche Einkommen- und Feststellungsbescheide zu diesem Sachverhalt sind bislang vorläufig ergangen. Durch den Beschluss des BVerfG hat sich dieser Vermerk nunmehr erledigt.
_weitere Meinungen dazu_
FOCUS : „Enttäuschung auf ganzer Linie
FAZ : „Feldzug gegen steuerfreie Kostenpauschale gescheitert
STERN : „Sieg für die deutschen Volksvertreter