Der BFH (15.5.18, X R 28/15, PFB 19, 30) hatte entschieden, dass die nach der 1 %-Regelung ermittelte Nutzungsentnahme nicht auf 50 % der Gesamtaufwendungen für das Kfz zu begrenzen ist. Daran ändert auch nichts, dass die 1 %-Regelung voraussetzt, dass das Kfz zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird. Gegen diese Entscheidung wurde Verfassungsbeschwerde eingelegt (BVerfG 2 BvR 2129/18 ).
Der BFH verwies Betroffene auf die Fahrtenbuchmethode. Einwände, diese sei für Unternehmer unpraktikabel und zu aufwendig, ließ er nicht gelten. Für Betroffene besteht nur die Möglichkeit, erst gar nicht in den Anwendungsbereich der 1 %-Regelung zu kommen (vgl. hierzu Peine, PFB 19, 30).