Beim Entlastungsbetrag für Alleinerziehende sind Verheiratete sowie Haushaltsgemeinschaften mit erwachsenen Kindern ausgeschlossen. Das BVerfG hat die hiergegen eingelegten Verfassungsbeschwerden mangels Grundrechtsverletzung nicht zur Entscheidung angenommen. Einkommensteuerbescheide ergehen zu diesem Punkt nicht mehr vorläufig. Gegen den BVerfG-Beschluss wurde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte Beschwerde eingelegt, weil durch die Nichtgewährung an Verheiratete in unzulässigerweise in ihr Familienleben eingegriffen wird. Beim BFH ist die Zuordnung des Entlastungsbetrags zu klären, wenn ein Kind in mehreren Haushalten aufgenommen wurde.
Fälle sind ruhend zu stellen.
Das BVerfG hat die Vorlage als unzulässig verworfen, weil sich das FG nicht hinreichend mit dem Wesen der Ergänzungsabgabe auseinandergesetzt hat. Das FG Niedersachsen will dieses Verfahren aber erneut dem BVerfG vorlegen, ergänzt um den Aspekt, dass Einkünfte nach § 19 EStG stärker als die nach § 15 EStG mit Solidaritätszuschlag belastet werden, weil der Unternehmer die Gewerbesteuer gem. § 35 EStG anrechnen lassen kann. Feststellungen werden ab 2005 derzeit weiterhin nur vorläufig festgesetzt. Die FG Münster, München und Köln sehen keine Verfassungswidrigkeit, da eine Ergänzungsabgabe unbefristet sein darf. Daher wird nach Beschlüssen der FG Niedersachsen und Hamburg keine AdV gewährt.