Aufwendungen des Steuerpflichtigen für sein Verbraucherinsolvenzverfahren zählen nicht zu den außergewöhnlichen Belastungen, da die Privatperson als Gegenwert die Befreiung von seinen Gläubigerforderungen erhält.
Denn in einem derartigen Fall handelt es sich um eine bloße Umschichtung von Vermögenswerten und nicht um eine endgültige Belastung.
FG Baden-Württemberg 8.12.08, 9 K 147/07