Laut BFH kann ein Unternehmer nicht vom Wert nach dem Listenpreis ausgehen und dann den prozentualen Abschlag für die nicht mit Vorsteuern belasteten Kosten anhand der tatsächlichen Kosten ermitteln. Darüber hinaus ist die nach § 12 Nr. 3 EStG nicht abzugsfähige Umsatzsteuer bei Anwendung der 1 %-Regel nach umsatzsteuerrechtlichen Maßstäben zu ermitteln. Anhängig ist noch die Frage, ob die Bemessungsgrundlage für jeden einzelnen privat genutzten Pkw als Bemessungsgrundlage zugrunde zu legen ist.
Verfahrensbeitritt: BFH 28.4.10, VIII R 54/07
BFH 7.12.10, VIII R 54/07; 19.5.10, XI R 32/08
FG Münster 29.4.08, 6 K 2405/07 E,U, Revision unter XI R 7/10