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Verkauft eine GmbH an einen ausscheidenden Gesellschafter im unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Anteilsveräußerung auf Veranlassung des Anteilserwerbers ein Grundstück zu einem unter dem Verkehrswert liegenden Preis, gehört der sich daraus ergebende geldwerte Vorteil zum Veräußerungspreis für den Anteil.
Dieser Vorgang führt nicht zum Entstehen von Schenkungsteuer.
Die Differenz zwischen dem gemeinen Wert des Grundstücks und dem für das Grundstück entrichteten Kaufpreis gehört ebenso wie der vom Anteilserwerber gezahlte Kaufpreis für den Anteil zu dem Veräußerungspreis, der bei der Ermittlung des der Einkommensteuer unterliegenden Veräußerungsgewinns anzusetzen ist.
BFH 27.8.14, II R 44/13

Sachverhalt

Die Beteiligten stritten darüber, ob eine gemischte Schenkung der GmbH an den ausscheidenden Gesellschafter vorliegt, wenn die GmbH im unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Anteilsveräußerung auf Veranlassung des Anteilserwerbers ein ihr gehörendes Grundstück zu einem deutlich unter dem Verkehrswert liegenden Preis an den Anteilsveräußerer verkauft. Der Steuerpflichtige verkaufte seine GmbH-Beteiligung durch notariell beurkundeten Vertrag nach entsprechender Teilung an B (13 Prozent) und dessen Ehefrau (6 Prozent) zu Kaufpreisen in Höhe von insgesamt 230.000 EUR.
Mit einem weiterem notariell beurkundetem Vertrag verkaufte die durch B als Geschäftsführer vertretene GmbH ihr gehörende Grundstücke kurze Zeit später verbilligt für 734.000 EUR (= ca. 3/4 des Verkehrswertes) an den Steuerpflichtigen. Das FA sah in der verbilligten Überlassung der Grundstücke eine gemischte Schenkung der GmbH an den Steuerpflichtigen und setzte entsprechende Schenkungsteuer fest. Hiergegen klagte der Steuerpflichtige.

Entscheidung

Die Klage vor dem BFH war erfolgreich.
Der BFH folgte der Auffassung des FG, dass keine der Schenkungsteuer unterliegende gemischtfreigebige Zuwendung der GmbH an den Kläger vorliegt. Der Vorteil des Klägers aus einem verbilligten Erwerb des Grundbesitzes gehöre zum Veräußerungspreis i.S. des § 17 Abs. 2 Satz 1 EStG und sei daher ausschließlich von ertragsteuerrechtlicher Bedeutung.
Eine zusätzliche Erfassung des Vorteils als der Schenkungsteuer unterliegende freigebige Zuwendung an den Anteilsverkäufer ist nach Auffassung des BFH auch dann ausgeschlossen, wenn der Veräußerer den Vorteil nicht vom Anteilserwerber, sondern von einem Dritten erhalten hat.
Auch die GmbH selbst kann leistender Dritter sein, insbesondere wenn sie vom Anteilserwerber zu der Leistung veranlasst wurde. Da nach Auffassung des BFH auch unmittelbar von Dritten stammende Leistungen, die der Veräußerer eines Anteils im unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Veräußerung erhalten hat, zum Veräußerungspreis gehören, sei – entgegen der Ansicht des BMF, das dem Verfahren gemäß beigetreten war und eine Schenkung befürwortete -, ­eine rechtliche Verknüpfung der Anteilsveräußerung mit dem Grundstückskauf nicht erforderlich.

Erläuterungen

Vermögensvorteile, die ein Steuerpflichtiger durch eine auf Einkünfteerzielung am Markt, also auf einen Hinzuerwerb von Einkommen gerichtete Erwerbshandlung erzielt und die deshalb bei ihm der Einkommensteuer unterliegen, werden von § 17 ErbStG nicht erfasst. In einem solchen Fall fehlt es an der insoweit erforderlichen Freigebigkeit der Zuwendung.
Erhält ein Gesellschafter, der seine Anteile veräußert, im Zusammenhang mit der Anteilsveräußerung Vorteile, liegt folglich eine einheitlich zu bewertende Anteilsveräußerung i.S.v. § 17 EStG und keine gemischte Schenkung der GmbH an den ausscheidenden Gesellschafter vor. Ob dieser Vorteil zutreffend ertragsteuerlich erfasst wird, die richtige tatsächliche einkommensteuerrechtliche Beurteilung des Sachverhalts erfolgt, ist für die schenkungsteuerliche Behandlung unerheblich.