Die verbilligte Überlassung von Arbeitskleidung unterliegt nicht der Mindestbemessungsgrundlage, wenn die Überlassung betrieblich bedingt ist.
Damit setzt der BFH seine Rechtsprechung fort, die er bereits zur unentgeltlichen Sammelbeförderung der Belegschaft getroffen hat .
BFH 29.5.08, V R 12/07, DStR 08, 1636, 27.2.08, XI R 50/07, BFH/NV 08, 1086; 15.11.07, V R 15/06, BFH/NV 08, 1070
Im nun entschiedenen Fall ging es um eine Maschinenbaufirma, die an ihre Arbeitnehmer mit einem Schriftzug versehene Berufskleidung vergab. Für Leasing- und Reinigung verlangte sie monatlich 40 EUR Selbstbeteiligung, was deutlich unter den Aufwendungen lag. Damit liegt zwar der Anwendungsbereich des § 10 Abs. 5 UStG vor, die Anwendung entspricht aber nicht dem Sinn und Zweck der Vorschrift.
Die Vorschrift soll Steuerumgehungen durch ungerechtfertigte Minderung der Bemessungsgrundlage vermeiden und ist nach der EuGH-Rechtsprechung nur insoweit für diesen Zweck anzuwenden. Daher ist die Mindestbemessungsgrundlage nur auf Umsätze anzuwenden, die auch bei Unentgeltlichkeit steuerbar sind, wie z.B. Zuwendungen an das Personal, die dessen privatem Bedarf dienen und keine Aufmerksamkeiten darstellen. Eine aus betrieblichen Gründen erfolgte unentgeltliche Leistung wäre ansonsten nicht steuerbar und die teilentgeltliche Überlassung müsste hingegen mit den gesamten Kosten angesetzt werden.
Daher unterliegt die verbilligte Überlassung von Arbeitskleidung aus betrieblichen Gründen nicht der Mindestbemessungsgrundlage. Denn die betrieblichen Belange des Arbeitgebers am Tragen einheitlicher Bekleidung mit dem Firmenschriftzug stehen im Vordergrund, um ein einheitliches Erscheinungsbild für die Kunden zu gewährleisten. Ob es sich um Schutzkleidung nach A 12 Abs. 4 Nr. 4 UStR handelt, ist dabei unerheblich.