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Zahlungen im Rahmen der Rückabwicklung von Immobilienfonds mit „Schrottimmobilien“ können zu einem steuerpflichtigen Veräußerungsgeschäft nach § 23 EStG führen. Allerdings wird das Entgelt regelmäßig in Veräußerungsentgelt und in eine nicht steuerbare Entschädigungsleistung aufzuteilen sein. Das hat der BFH aktuell entschieden.

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Sachverhalt

In drei vom BFH zu entscheidenden Fällen hatten sich die Steuerpflichtigen an geschlossenen Immobilienfonds beteiligt. Diese enthielten nicht werthaltige Immobilien und konnten die zugesagten Erträge nicht erwirtschaften. In der Folge sah sich die Bank, die die Beteiligungen gegründet und vertrieben hatte, zahlreichen Klagen von getäuschten Anlegern auf Schadenersatz und Rückabwicklung ausgesetzt. Im Jahr 2005 bot eine eigens dazu gegründete Tochtergesellschaft des Kreditinstituts den Steuerpflichtigen an, die Beteiligungen wieder zurückzunehmen.

Dies galt unter der Voraussetzung, dass die Steuerpflichtigen im Gegenzug ihre Schadenersatzklagen zurücknahmen und auf die Geltendmachung weiterer Ansprüche verzichteten. Von diesem Angebot machten die Steuerpflichtigen Gebrauch. Sie erhielten für die Übertragung ihres Anteils eine als „Kaufpreis“ bezeichnete Zahlung.

Streitig war nun, ob hierdurch nach § 23 EStG steuerpflichtige Veräußerungsgewinne ausgelöst wurden. So sahen dies jedenfalls die beteiligten Finanzämter. Sie gingen jeweils von steuerbaren Veräußerungsgewinnen aus.

Die Steuerpflichtigen machten hiergegen geltend, dass der jeweilige Veräußerungsvorgang Schadenersatzcharakter habe. Dies hätte zur Folge, dass die Zahlungen dem nicht steuerbaren Bereich zuzuordnen wären. Nach erfolglosen Einspruchsverfahren wurden auch die eingelegten ­Klagen abgewiesen.

Entscheidung

Der BFH sieht dies jedoch differenzierter. Er hob in allen Fällen die Entscheidungen der Vorinstanz auf und verwies die Verfahren an die Finanzgerichte zur weiteren Sachaufklärung zurück.

Der BFH kam zwar auch zu dem Ergebnis, dass es sich bei den Rückerwerben um private Veräußerungsgeschäfte handelt. Allerdings seien die an die Steuerpflichtigen gezahlten Beträge auch für andere Verpflichtungen, nämlich zugleich als Entgelt für den Verzicht auf Schadenersatzansprüche und für die Rücknahme der Schadenersatzklagen gezahlt worden. Vor diesem Hintergrund sei insoweit eine Aufteilung des Entgelts erforderlich.

Beachten Sie

Der BFH hat in allen Entscheidungen die Berechnungsmethode der Finanzverwaltung für die Ermittlung der Einkünfte bei der Veräußerung von Anteilen an geschlossenen Immobilienfonds verworfen.

Fundstellen
BFH 6.9.16, IX R 44/14, BFH 6.9.16, IX R 45/14, BFH 6.9.16, IX R 27/15