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Wird ein Grundstück unter Wohnrechtsvorbehalt von der Mutter auf die Tochter übertragen und veräußert diese das Grundstück innerhalb der zehnjährigen Veräußerungsfrist des § 23 EStG, entfällt die Veräußerungsgewinnbesteuerung nicht wegen vorheriger Nutzung zu eigenen Wohnzwecken.

Sachverhalt

1998 erwarb die Mutter der Steuerpflichtigen ein bebautes Grundstück. 2004 übertrug die Mutter dieses Grundstück unter Wohnrechtsvorbehalt auf ihre Tochter, die wiederum das Objekt in 2007 entgeltlich veräußerte. Streitig war nun, ob der hierbei entstandene Veräußerungsgewinn nach § 23 EStG zu besteuern ist.

Im Einspruchsverfahren machte die Tochter geltend, dass die Besteuerung nach § 23 EStG aufgrund der durchgehend vorgelegenen Selbstnutzung durch die Wohnberechtigte ausgeschlossen sei.

Entscheidung

Das FG sah dies anders als die Steuerpflichtige und bestätigte die vom FA vorgenommene Gewinnbesteuerung nach § 23 EStG. Es stellte zunächst klar, dass die Grundstücksübertragung in 2004 nicht zu einem Anschaffungsfall i. S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG geführt hat, sondern ein unentgeltlicher Erwerb vorlag, weil die Steuerpflichtige ihrer Mutter und mithin der Rechtsvorgängerin gegenüber keine Gegenleistung erbracht hatte.

Das im Übertragungsvertrag vorbehaltene (dingliche) Wohnrecht begründete keine Gegenleistung. Vielmehr geht das Vermögen des Rechtsvorgängers um das dingliche Wohnrecht geschmälert auf den Rechtsnachfolger über.

Anders als im Fall der Übernahme schuldrechtlich begründeter Verpflichtungen (§ 194 BGB) beinhaltet der Übergang dinglicher Belastungen (dazu gehören auch dingliche Nutzungsrechte) keine Gegenleistung des Erwerbers an den Veräußerer, mit der Konsequenz, dass insoweit keine Anschaffungskosten gegeben sind.

Der Einwand, es läge kein privates Veräußerungsgeschäft vor, da die Wohnung im Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Veräußerung zu eigenen Wohnzwecken genutzt worden sei, wurde nicht anerkannt.

Eine Nutzung zu „eigenen Wohnzwecken“ ist bei § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG so zu verstehen wie in § 10e EStG und in § 4 EigZulG. Danach dient eine Wohnung eigenen Wohnzwecken, wenn sie vom Steuerpflichtigen selbst tatsächlich und auf Dauer angelegt bewohnt wird. Eigene Wohnzwecke setzen die persönliche Nutzung als rechtlicher und wirtschaftlicher Eigentümer voraus. Hieran fehlt es aber, wenn der Eigentümer seine Nutzungsbefugnis von einem anderen ableitet, wie dies etwa im Fall eines Vorbehaltsnutzungsrechts mit Überlassung der Wohnung an den Eigentümer wäre.

Die unentgeltliche Nutzung des Hauptgebäudes durch die Mutter der Steuerpflichtigen reicht nicht aus. Zwar enthält § 4 Satz 2 EigZulG die ausdrückliche gesetzliche Regelung, dass eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken auch vorliegt, soweit eine Wohnung unentgeltlich an Angehörige (§ 15 AO) zu Wohnzwecken überlassen wird. Diese Regelung wurde jedoch nicht in die gesetzliche Regelung des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG übernommen.

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Fundstelle
FG Brandenburg 15.2.18, 4 K 4295/16,  Rev. beim BFH unter IX R 8/18