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Der Übergang von einem Gewerbebetrieb zur Liebhaberei führt noch nicht zu einer Betriebsaufgabe, sondern zu einer gesonderten Feststellung der zu diesem Zeitpunkt vorhandenen stillen Reserven. Wird der Betrieb später veräußert oder aufgegeben, führt dies zu einer Betriebsveräußerung oder -aufgabe (§ 16 Abs. 1, Abs. 3 EStG).

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Der Veräußerungs- oder Aufgabegewinn hieraus ist steuerpflichtig, soweit er auf die einkommensteuerlich relevante Phase des Betriebs entfällt. Er entspricht der Höhe nach den auf den Zeitpunkt des Übergangs zur Liebhaberei gesondert festgestellten stillen Reserven. Der Gewinn ist im Jahr der Veräußerung oder Aufgabe zu versteuern.

Der BFH hat nun herausgestellt, dass eine negative Wertentwicklung während der Liebhabereiphase die Steuerpflicht berührt. Die Veräußerung eines Liebhabereibetriebs kann daher auch dann zu einem steuerpflichtigen Gewinn führen, wenn der erzielte Erlös die festgestellten stillen Reserven nicht erreicht.

Sachverhalt

Die Steuerpflichtige und ihr Ehemann betrieben bis zum Jahr 2008 ein Hotel in Form einer GbR. Beide Eheleute waren an dieser GbR zu 50 % beteiligt. Die GbR bestand bis zum Tod des Ehemanns in 2008. Im gleichen Jahr veräußerte die Steuerpflichtige das Hotel für 1.850.000 EUR.

Das Hotel war 1983 eröffnet worden und erwirtschaftete bis einschließlich 1999 jährlich Verluste. Im Rahmen einer tatsächlichen Verständigung mit dem FA wurden die Verluste bis einschließlich 1993 als Anlaufverluste angesehen und steuerlich anerkannt. Für die Zeit ab dem Veranlagungszeitraum 1994 sei davon auszugehen, dass es sich bei dem Hotel in der derzeit von den Gesellschaftern praktizierten Art und Weise um einen sogenannten Liebhabereibetrieb handele.

Die zum 31.12.1993 in dem Hotelbetrieb ruhenden stillen Reserven belaufen sich auf rund 1,5 Mio. EUR und wurden mit Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung in dieser Höhe festgestellt.

In der Einkommensteuererklärung 2008 machte die Steuerpflichtige aus der Hotelveräußerung bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb einen Veräußerungsverlust i. H. v. rund 900.000 EUR geltend. Demgegenüber kam das FA zu einem Veräußerungsgewinn in Höhe von ca. 600.000 EUR, indem es die zum 31.12.1993 festgestellten stillen Reserven dem erklärten Veräußerungsverlust hinzurechnete.

Im Einspruchsverfahren trug die Steuerpflichtige vor, die auf den 31.12.1993 festgestellten stillen Reserven seien nur im Falle einer tatsächlichen ­Gewinnrealisierung zu versteuern. Eine Versteuerung komme somit im vorliegenden Fall nur in Betracht, wenn der Kaufpreis höher als der damalige Buchwert gewesen wäre.

Dies sei jedoch nicht der Fall, da der Kaufpreis lediglich 1.850.000 EUR betragen habe und davon etwas mehr als die Hälfte auf das Anlagevermögen entfalle, das während des Zeitraums der Liebhaberei angeschafft worden sei.

Das FG wies die Klage ab und entschied, dass aufgrund der im Jahr 2008 erfolgten Veräußerung des Hotels und der damit einhergehenden Betriebseinstellung im Jahr 2008 ein Aufgabegewinn zu ermitteln ist, da zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen für eine Betriebsaufgabe erfüllt wurden.

Entscheidung

Der BFH wies die eingelegte Revision als unbegründet zurück und entschied, dass der Übergang vom Gewerbebetrieb zur einkommensteuerlich unbeachtlichen Liebhaberei zum Jahreswechsel 1993/1994 noch keinen steuerpflichtigen Veräußerungs- oder Aufgabegewinn ausgelöst hatte. Denn allein der Fortfall der Gewinnerzielungsabsicht in einem bestehenden Betrieb bewirkt keine Betriebsaufgabe, damit keine Überführung des Betriebsvermögens in das Privatvermögen und mangels anderweitigen Realisierungstatbestands auch sonst keine Auflösung und Versteuerung der in den Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens ruhenden stillen ­Reserven.

Erst die Veräußerung des Hotelbetriebs im Jahre 2008 hatte zu einem dem Grunde nach als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu erfassenden steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn geführt.

Der Veräußerungsgewinn des Jahres 2008 ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten den Wert des ­Betriebsvermögens übersteigt (§ 16 Abs. 2 Satz 1 EStG). Der steuerpflichtige Teil des Veräußerungsgewinns entspricht den auf den 31.12.1993 festgestellten stillen Reserven.

Fundstelle
BFH 11.5.16, X R 15/15