Nach § 7 Satz 2 Nr. 2 GewStG gehört zum Gewerbeertrag auch der Gewinn aus der Veräußerung des Anteils eines Gesellschafters, der als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebs einer Mitunternehmerschaft anzusehen ist, „ soweit er nicht auf eine natürliche Person als unmittelbar beteiligter Mitunternehmer entfällt“.
FG Düsseldorf 26.5.15, 10 K 1590/14 G; Rev. anhängig IV R 31/15
Sachverhalt
Streitig war, ob der Gewinn einer Kapitalgesellschaft aus der unterjährigen Veräußerung eines Mitunternehmeranteils in voller Höhe oder entsprechend dem für die Mitunternehmerschaft geltenden Gewinnverteilungsschlüssel nur zeitanteilig und im Verhältnis ihrer Beteiligung zum Gewerbesteuermessbetrag der Mitunternehmerschaft gehört.
An einer KG waren die X-GmbH sowie A und B als Kommanditisten beteiligt, und zwar mit Einlagen in Höhe von 1.000.000 DM (GmbH), 880.000 DM (A) und 120.000 DM (B). Die GmbH verkaufte durch Vertrag vom 3.7.2008 unter gleichzeitiger Abtretung ihren Kommanditanteil für 3.000.000 EUR an A.
Entscheidung
Nach Ansicht des FG Düsseldorf unterliegt der Gewinn – unabhängig von dem für den laufenden Gewinn geltenden Gewinnverteilungsschlüssel – in vollem Umfang der Besteuerung, auch wenn an der KG natürliche Personen als Gesellschafter beteiligt sind. Dem folgte das FG. § 7 Satz 2 GewStG stelle auf die unmittelbar beteiligten Gesellschafter ab. Der Umstand, dass nach § 7 Satz 2 Nr. 2 GewStG Qualifikationsmerkmale in der Person der Mitunternehmer über die Steuerbarkeit von Gewinnen aus der Veräußerung ihrer Anteile entscheiden, bedeute nicht, dass diese Gewinne deshalb ggf. nur partiell steuerpflichtig seien.
Der Gesetzgeber habe durch § 7 Satz 2 GewStG vielmehr sicherstellen wollen, dass Veräußerungsgewinne auch bei Mitunternehmerschaften der Gewerbesteuer unterliegen, soweit sie nicht auf natürliche Personen als Mitunternehmer entfallen. Insbesondere bei einer Kapitalgesellschaft werde dies zur Vermeidung missbräuchlicher Gestaltungen für unverzichtbar gehalten (vgl. BT-Drucks. 14/6882, 41). Auch ein unterjähriges Ausscheiden der GmbH führt nicht zu einer nur zeitanteiligen Erfassung des Veräußerungsgewinns als Gewerbeertrag.
Erläuterungen
Im Revisionsverfahren wird vom BFH zu klären sein, ob bei einem unterjährigen Ausscheiden eines Mitunternehmers, der die Voraussetzungen des § 7 Satz 2 Halbs. 2 GewStG nicht in eigener Person erfüllt, der vom ausscheidenden Mitunternehmer erzielte Veräußerungsgewinn in vollem Umfang oder entsprechend dem für die Mitunternehmerschaft geltenden Gewinnverteilungsschlüssel nur zeitanteilig und im Verhältnis seiner Beteiligung der Gewerbesteuer unterliegt.
Für die Entscheidung des FG dürften der klar gefasste Wortlaut und die Gesetzesmaterialien sprechen. Dies gilt auch im Hinblick auf die volle Zurechnung, also über den Gewinnverteilungsschlüssel hinaus.
Die Regelungen in § 10a Satz 4 und 5 GewStG und § 35 Abs. 2 Satz 2 EStG, die auf den Gewinnverteilungsschlüssel abstellen, beziehen sich auf Gewerbeverluste (§ 10a Satz 4, 5 GewStG) bzw. die Gewerbesteueranrechnung (§ 35 Abs. 2 Satz 2 EStG), dürften daher nicht ohne Weiteres auf andere Bereiche der Gewerbesteuer übertragbar sein.