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Eine „Nutzung zu eigenen Wohnzwecken“ im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG setzt voraus, dass ein Gebäude dazu bestimmt und geeignet ist, Menschen auf Dauer Unterkunft und Aufenthalt zu ermöglichen. Das trifft für ein im Außenbereich in einer Kleingartenanlage in einem sog. Wochenend- und Ferienhausgebiet belegenes, voll erschlossenes Gartenhaus, das baurechtlich nicht ganzjährig bewohnt werden darf, nicht zu. Insoweit ist eine rechtswidrige Duldung der Nutzung zu Wohnzwecken durch die Bauverwaltung unerheblich. |

Sachverhalt

Streitig war, ob der Steuerpflichtige aus der Veräußerung seines Miteigentumsanteils an Grundstücken im Streitjahr einen steuerpflichtigen Gewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften erzielt hat.

Der Steuerpflichtige hatte für 60.000 EUR einen Miteigentumsanteil an Grundstücken erworben. Dem Vorbesitzer war ein Gartenhaus mit einem Aufenthaltsraum, einen Geräteraum sowie einem Freisitz unter der Auflage genehmigt worden, dass das Gebäude nicht zum dauernden Aufenthalt genutzt werden darf.

Nach dem Erwerb des Miteigentumsanteils bezog der Steuerpflichtige das Gartenhaus. Nach fünf Jahren veräußerte er seinen Anteil für rund 150.000 EUR. Das Finanzamt setzte daraufhin einen Gewinn aus privatem Veräußerungsgeschäft in Höhe von rund 80.000 EUR an, da ein unbebautes Grundstück nicht eigenen Wohnzwecken dienen könne.

Entscheidung

Zur Begründung der Klage vor dem Finanzgericht trug der Steuerpflichtige im Wesentlichen vor, dass es sich bei dem von ihm veräußerten Anwesen entgegen der Auffassung der Verwaltung um ein von ihm vom Erwerb bis zur Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutztes Wirtschaftsgut handle, sodass ausnahmsweise eine Besteuerung gemäß § 23 Abs. 1 Satz 3 EStG ausscheide. Das FG entschied jedoch, dass das Bewohnen des Gartenhauses (Wochenendhauses) auf Dauer ohne Baugenehmigung eine baurechtswidrige Nutzung darstellt, sodass die Voraussetzungen der Ausnahmevorschrift § 23 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG nicht erfüllt waren.

Fundstelle
FG München 15.9.20, 2 K 1316/19