Zwei aktuelle Urteile beschäftigen sich mit der Frage, ob Nutzungsüberlassungen an Vereine oder Hochschulbedienstete der Umsatzsteuer un-terliegen.
BFH 17.12.08, XI R 23/08, FG Münster 11.12.08, 5 K 6658/03 U
Langfristige Vermietung eines Turnhallengebäudes ist umsatzsteuerfrei
Die Umsätze aus der langfristigen Vermietung einer Turnhalle an einen Verein, der steuerfreie Leistungen ausführt, sind gemäß § 4 Nr.12 UStG steuerfrei, wenn neben der Überlassung von Betriebsvorrichtungen keine weiteren Leistungen erbracht werden. Daher kann nach einem aktuellen Urteil des BFH die im Zusammenhang mit der Errichtung der Turnhalle in Rechnung gestellte Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer abgezogen werden. Ein Verzicht auf die Steuerbefreiung ist nicht möglich, weil der Verein das Turnhallengebäude nicht ausschließlich zur Ausführung steuerpflichtiger Umsätze verwendet. Unerheblich ist, ob dem Verein auch Betriebsvorrichtungen zur Verfügung gestellt werden. Auch dies führt nämlich nicht zu einer steuerpflichtigen Grundstücksüberlassung. Diese wäre nur dann steuerpflichtig, wenn sie Teil einer steuerpflichtigen einheitlichen Leistung wäre.
Nach diesen Grundsätzen ist die Vermietung des Turnhallengebäudes samt Betriebsvorrichtungen an einen einzigen Vertragspartner jedenfalls keine einheitliche Leistung, die steuerpflichtig ist. Sie ist nicht mit den Umsätzen des Betreibers einer Sportanlage vergleichbar, der viele unterschiedliche Leistungen erbringt. Im Urteilsfall beschränkte sich die Leistung allein auf die Zurverfügungstellung des Gebäudes und der darin befindlichen Betriebsvorrichtungen.
Hochschule wird nicht unternehmerisch tätig
Die Überlassung von Räumen und Einrichtungen an Hochschulbedienstete gegen eine Pauschalgebühr unterliegt nicht der Umsatzsteuer. Nach Auffassung des FG Münster wird eine Hochschule hierdurch nicht gewerblich, sondern auf der Grundlage öffentlich-rechtlicher Bestimmungen tätig und ist nicht als umsatzsteuerliche Unternehmerin anzusehen.
Sofern die Hochschule einem Unternehmen das Aufstellen von Automaten auf dem Gelände gegen ein pauschales Nutzungsentgelt gestattet, erfolgt dies ebenfalls nicht im Rahmen eines Betriebes gewerblicher Art und unterliegt nicht der Umsatzbesteuerung. Zwar handelt die Hochschule nicht innerhalb ihres öffentlichen Auftrags; sie überschreitet jedoch nicht den Rahmen der Vermögensverwaltung. Die Gestattung der Aufstellung von Automaten gegen Entgelt stellt auch keine Grundstücksvermietung sondern die Einräumung des Rechts zum ausschließlichen Verkauf von Waren in den Räumlichkeiten dar.