In für UNTERNEHMER

Durch das Mehrwertsteuerpaket 2010, das der deutsche Gesetzgeber mit dem JStG 2009 in nationales Recht umgesetzt hat, gelten bei der Ortsbestimmung der sonstigen Leistungen, den zusammenfassenden Meldungen und dem Vorsteuervergütungsverfahren ab dem 1.1.2010 neue Spielregeln. Folgende

Regelungen sind insbesondere zu beachten:

Ab 2010 werden Dienstleistungen an Unternehmer grundsätzlich am Ort des Leistungsempfängers bewirkt (sogenannte „B-to-B“-Leistungen). Für Dienstleistungen an Nichtunternehmer ist hingegen der Leistungsort des leistenden Unternehmers maßgebend (sogenannte „B-to-C“-Leistungen). Dieser Zweiteilung stehen allerdings zahlreiche Ausnahmen gegenüber. Handelt es sich beispielsweise um Restaurationsleistungen, wird auf den Ort abgestellt, an dem die Restaurationsleistung ¬erbracht wird. Sofern die Speisenabgabe jedoch an Bord eines Schiffes, in einem Flugzeug oder in der Eisenbahn während der Beförderung innerhalb des Gemeinschaftsgebiets erfolgt, gilt der Abgangsort der Beförderung als Leistungsort. Die umfangreichen Änderungen müssen organisatorisch vorbereitet werden, insbesondere bei Verträgen über Dauerleistungen besteht Anpassungsbedarf. Bei Zweifelsfragen kann auf ein BMF-Schreiben vom 4.9.2009 zurückgegriffen werden, in dem die Neuregelungen zum Ort der sonstigen Leistungen ausführlich dargestellt worden sind.
Bei „B-to-B“-Leistungen führt das Empfängerortprinzip zu einer EU-einheitlichen Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens, sodass der unternehmerische Leistungsempfänger die Umsatzsteuer schuldet, wenn die Leistung von einem nicht in diesem Mitgliedstaat ansässigen Unternehmer erbracht wird.
Die vierteljährliche zusammenfassende Meldung beinhaltet ab 2010 auch innergemeinschaftliche Dienstleistungen, sofern der Unternehmer im EU-Ausland als Leistungsempfänger die Umsatzsteuer schuldet. Die Buchführung ist entsprechend anzupassen, um die „automatische“ Erstellung der zusammenfassenden Meldung zu gewährleisten. Nach § 26a Abs. 1 Nr. 5 UStG liegt eine Ordnungswidrigkeit vor, wenn Angaben in der zusammenfassenden Meldung zu meldepflichtigen innergemeinschaftlichen Dienstleistungen nicht richtig oder verspätet angegeben werden. Hierfür kann ein Bußgeld von bis zu 5.000 EUR festgesetzt werden.
Handelt es sich um Vorsteuer-Vergütungsverfahren innerhalb der EU, so sind ab 2010 zahlreiche Neuerungen zu beachten. Die bisherige Abgabe auf Papier wird auf ein elektronisches Verfahren umgestellt. Der Antrag ist künftig zentral im Ansässigkeitsstaat des Unternehmers zu stellen, für inländische Unternehmer über ein elektronisches Portal beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt). Die Frist für die Antragstellung verlängert sich vom 30.6. auf den 30.9. des Folgejahres. Die eingescannte Rechnung ist nur bei einem Entgelt ab 1.000 EUR und bei Kraftstoffen ab 250 EUR beizufügen. Die Originalrechnungen werden nur bei begründeten Zweifeln verlangt. Der Vergütungsanspruch muss mindestens 400 EUR betragen. Eine Ausnahme hiervon besteht, wenn der Vergütungszeitraum das Kalenderjahr oder der letzte Zeitraum des Kalenderjahres ist. In diesen Fällen ist ein Vergütungsanspruch von mindestens 50 EUR ausreichend.

Neben dem Mehrwertsteuerpaket 2010 sind folgende Aspekte zu beachten:

Die Umsatzgrenze für die Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten beträgt seit dem 1.7.2009 bundeseinheitlich 500.000 EUR. Ein möglicher Wechsel von der Soll- zur Ist-Besteuerung wirkt sich für Unternehmer schonend auf die Liquiditätslage aus, zumal der Wechsel auf den Vorsteuerabzug keine Auswirkung hat.
Die Lieferung von elektrischem Strom stellt eine Nebenleistung zur steuerfreien Grundstücksüberlassung dar. Für bis zum 30.9.2009 ausgeführte Umsätze wird es jedoch nicht beanstandet, wenn die Stromlieferung als selbstständige (umsatzsteuerpflichtige) Leistung behandelt wird.
Kleinunternehmer müssen keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen, wenn der Umsatz 2009 maximal 50.000 EUR beträgt und im Vorjahr nicht mehr als 17.500 EUR betragen hat. Um die Höchstgrenze einzuhalten, sollten einige Leistungen erst nach dem 31.12.2009 ausgeführt werden.
Liegen die Umsätze 2009 nicht über 61.356 EUR (§ 69 Abs. 3 UStDV), kann für einige Branchen im Folgejahr ein pauschalierter Vorsteuerabzug ohne Belege in Anspruch genommen werden. Ist die Grenze fast schon erreicht, sollten Lieferungen oder sonstige Leistungen nach Möglichkeit erst in 2010 durchgeführt werden.
Durch das Gesetz zur Modernisierung und Entbürokratisierung des Steuerverfahrens wurden die Grenzen für die Abgabepflicht von monatlichen und vierteljährlichen Voranmeldungen ab dem VZ 2009 angehoben. So besteht eine Verpflichtung zur Abgabe von monatlichen Voranmeldungen erst dann, wenn die Umsatzsteuerzahllast für das vorangegangene Kalenderjahr mehr als 7.500 EUR betragen hat. Von der Verpflichtung zur Abgabe von Voranmeldungen können Unternehmer befreit werden, wenn die Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr nicht mehr als 1.000 EUR betragen hat.
Wurde die Umsatzsteuer-Jahreserklärung für 2004 in 2005 abgegeben, droht die Verjährung Ende 2009.
Bei der Umsatzsteuer-Jahreserklärung 2009 sind die Änderungen bei der Steuerfreiheit für heilberufliche Leistungen zu beachten. Hilfreich ist hierbei das BMF-Einführungsschreiben vom 26.6.2009.
§ 68 Abs. 1 UStDV wurde durch das dritte Mittelstandsentlastungsgesetz mit Wirkung vom 25.3.2009 um eine Nummer 4 ergänzt. Danach müssen Unternehmer i.S. des § 22 Abs. 5 UStG kein Umsatzsteuerheft führen, wenn sie aufgrund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen oder ohne eine solche Verpflichtung Bücher führen.