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Eine Umsatzsteuervorauszahlung, die innerhalb von zehn Tagen nach Ablauf des Kalenderjahrs gezahlt wird, ist auch dann im Jahr ihrer wirtschaftlichen Zugehörigkeit abziehbar, wenn der 10.1. des Folgejahrs auf einen Sonnabend, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fällt.

Sachverhalt

Die Steuerpflichtige ermittelt ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG. Im Streitfall leistete sie die Umsatzsteuervorauszahlung für den Monat Dezember 2014 durch Banküberweisung. Das Konto wurde am 8.1.2015 belastet. Die Fälligkeit wurde über § 108 Abs. 3 AO auf den 12.1.2015 verschoben, da der 10.1.2015 ein Samstag war.

Das FA verwehrte den Betriebsausgabenabzug im Jahr 2014, da die Umsatzsteuer außerhalb der in § 11 EStG genannten 10-Tage-Frist fällig wurde.

Entscheidung

Dies sahen FG und BFH jedoch anders und gaben der Steuerpflichtigen recht. Ausgaben sind gemäß § 11 EStG für das Kalenderjahr anzusetzen, in dem sie geleistet worden sind. Regelmäßig wiederkehrende Ausgaben, die bei dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres angefallen sind, zu dem sie wirtschaftlich gehören, gelten als in diesem Kalenderjahr abgeflossen.

Die Umsatzsteuervorauszahlung für den Dezember 2014 wurde von der Steuerpflichtigen am 8.1.2015 und damit „kurze Zeit“ nach Beendigung des Kalenderjahrs entrichtet. Als „kurze Zeit“ gilt ein Zeitraum von bis zu zehn Tagen.

Es konnte dahinstehen, ob es zur Anwendung des § 11 EStG erforderlich ist, dass die Umsatzsteuervorauszahlung innerhalb dieses Zehn-Tages-Zeitraums nicht nur gezahlt, sondern auch fällig sein muss. Denn im Streitfall wäre auch der auf die Fälligkeit bezogene Zehn-Tages-Zeitraum eingehalten worden.

Bei der Ermittlung der (ggf. erforderlichen) Fälligkeit ist allein auf diese gesetzliche Frist abzustellen, nicht hingegen auf eine mögliche Verlängerung der Frist gemäß § 108 Abs. 3 AO.

Fällt danach das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit dem Ablauf des nächstfolgenden Werktags.

Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass Zweck des § 108 Abs. 3 AO die Wahrung der Sonn- und Feiertagsruhe und die Berücksichtigung der in Wirtschaft und öffentlicher Verwaltung üblichen Fünftagewoche ist. Die Vorschrift will daher zugunsten des Steuerpflichtigen wirken, nicht aber verhindern, dass § 11 EStG in bestimmten Jahren aufgrund einer kalendarischen Konstellation zur Anwendung kommen kann.

Es wäre daher, so der BFH, nicht verständlich, wenn § 11 EStG trotz rechtzeitiger Zahlung allein deswegen nicht angewendet werden könnte, weil das Fristende nicht auf einen Werktag, sondern auf einen Sonnabend, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fällt.

Fundstelle
BFH 27.6.18, X R 44/16