In für ARBEITNEHMER, für BUCHHALTER & UNTERNEHMENSBERATER, für UNTERNEHMER

Das BMF wendet zwei BFH-Urteile über den Einzelfall hinaus nicht an, bei denen es um Zuzahlungen des Arbeitnehmers zum Kaufpreis und zu den laufenden Kosten des überlassenen Firmenwagens geht.
BMF 6.2.09, IV C 5 – S 2334/08/10003
BFH 18.10.07, VI R 57/06, BB 08, 262; VI R 59/06


# Ermittelt der Steuerpflichtige den geldwerten Vorteil über die Fahrtenbuchmethode, müssen die Gesamtkosten für das Fahrzeug nach Auffassung des BFH auch die vom Arbeitnehmer selbst getragenen Aufwendungen enthalten. Diese führen zu Werbungskosten. Nach Ansicht des BMF ist der Arbeitnehmer jedoch in Höhe der selbst getragenen Aufwendungen nicht bereichert, sodass bei der Fahrtenbuchmethode keine von ihm selbst getragenen Aufwendungen in die Gesamtkosten einfließen. Sie erhöhen daher den geldwerten Vorteil genauso wenig wie bei der Ein-Prozent-Regel und stellen auch kein Nutzungsentgelt dar.
# In einem weiteren Urteil sah der BFH Zuzahlungen zum Pkw-Kaufpreis durch den Arbeitnehmer auch dann als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit an, wenn der Nutzungsvorteil nach der Ein-Prozent-Regelung besteuert wird. Die Aufwendungen sind wie Anschaffungskosten für das Nutzungsrecht zu behandeln. Damit kann hierauf die lineare AfA wie für ein materielles Wirtschaftsgut vorgenommen werden. Diese Auffassung teilt die Verwaltung ebenfalls nicht und sieht in Höhe der Zuzahlungen des Arbeitnehmers anstatt Werbungskosten nur eine Minderung des geldwerten Vorteils. Der Arbeitnehmer soll insoweit nicht bereichert sein. Dafür können die Zuschüsse zum Kaufpreis für den Firmenwagen entgegen R 8.1 Abs. 9 Nr. 4 LStR nicht nur im Zahlungsjahr, sondern auch in den Folgejahren auf den geldwerten Vorteil angerechnet werden. Diese Änderung gilt im Vorgriff auf eine entspre-chende Richtlinienänderung in allen offenen Fällen.