In für UNTERNEHMER

Die Höhe einer Rückstellung für den am Bilanzstichtag noch nicht genommenen Jahresurlaub bestimmt sich nach dem Urlaubsentgelt, das der Arbeitgeber hätte aufwenden müssen, wenn er seine Verpflichtung bereits am Bilanzstichtag erfüllt hätte.
Bei einem abweichenden Wirtschaftsjahr kann die Rückstellung nur insoweit gebildet werden, als sie Urlaub betrifft, der auf den vor dem Bilanzstichtag liegenden Teil des Urlaubsjahres entfällt.
FG Berlin-Brandenburg 24.6.09, 12 V 12238/08, BFH 29.1.08, I B 100/07, BFH/NV 08, 934; 10.3.93, I R 70/91, BStBl II 93, 446 EuGH 20.1.09, C-350/06

Der maßgebliche Lohnaufwand ist durch die Zahl der regulären Arbeitstage zu dividieren und mit der Zahl der offenen Urlaubstage zu vervielfachen. Ein Unternehmen mit vom Kalenderjahr abweichendem Wirtschaftsjahr muss die Urlaubsrückstellung zeitanteilig bemessen.
Ändert sich der Verdienst des Arbeitnehmers im ersten gegenüber dem zweiten Kalenderjahr, ist nach einem Beschluss des FG Berlin-Brandenburg nicht vom Durchschnittsverdienst während des Wirtschaftsjahres, sondern vom gesetzlichen Mindesturlaub der letzten 13 Wochen vor dem Bilanzstichtag auszugehen, sofern es keine anderen vertraglichen Abreden gibt.
Zwar wird aus Vereinfachungsgründen der Ansatz des Jahresverdienstes nicht beanstandet. Das gilt aber dann nicht, wenn sich beim abweichenden Wirtschaftsjahr der Verdienst im zweiten gegenüber dem ersten Urlaubsjahr verändert. Das dem Arbeitnehmer zustehende Urlaubsentgelt bemisst sich dann nicht nach dem Durchschnitt der Bezüge während des Wirtschaftsjahres, sondern nach dem zuletzt bezogenen Lohn oder Gehalt.

Steuertipp

Da Urlaubstage bei längerer Krankheit des Arbeitnehmers aufgrund der neuen EuGH-Rechtsprechung nicht mehr automatisch verfallen, können auch nicht genommene Urlaubstage aufgrund einer Erkrankung in 2008 noch in der Bilanz 2009 berücksichtigt werden.