Zahlreiche Steuerzahler zeigen Herz und überlassen Flüchtlingen aus der Ukraine verbilligt oder mietfrei Wohnungen. Dabei stellte sich für einen AStW-Leser die Frage, ob und in welcher Höhe er Aufwendungen im Zusammenhang mit der Unterstützung ukrainischer Flüchtlinge steuerlich geltend machen kann.
Unterstützungsleistungen nach § 33a EStG
Handelt es sich bei den unterstützten Personen um unterhaltsberechtigte Angehörige aus der Ukraine (Eltern, Großeltern oder Kinder, für die kein Anspruch auf Kindergeld besteht), können Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastung nach § 33a Abs. 1 Satz 1 EStG geltend gemacht werden. Folgende Abzugshöchstbeträge gelten in den Jahren 2022 bis 2024:
Abzugshöchstbeträge nach § 33a EStG | |||
Höchstbetrag |
2022 |
2023 |
2024 |
10.347 EUR |
10.908 EUR |
11.604 EUR |
Diese Höchstbeträge erhöhen sich noch, wenn für die unterstützte Person die Beiträge zur Basiskranken- und Pflegeversicherung übernommen werden. Haben die unterstützten Personen eigenes Vermögen von jeweils mehr als 15.500 EUR, scheidet der Abzug einer außergewöhnlichen Belastung aus. Eigene Einkünfte und Bezüge über 624 EUR im Jahr mindern den abziehbaren Höchstbetrag zudem.
Nachweis der Unterstützungsleistungen
Es muss sich bei den steuerlich abziehbaren Unterhaltsaufwendungen an unterhaltsberechtigte Personen nicht zwingend um Geldzuwendungen handeln. Bei unentgeltlicher Überlassung einer Wohnung kann in Höhe der nicht verlangten Miete eine Unterstützungsleistung angenommen werden.
Sind weitere Personen nach § 33a EStG begünstigt?
Es gibt zwar zahlreiche steuerliche Vergünstigungen für die Unterstützung von ukrainischen Flüchtlingen. Doch Unterhaltsleistungen nach § 33a EStG sind nur steuerlich abziehbar, wenn die Voraussetzungen vorliegen – also unterhaltsberechtigte Personen unterstützt werden. Werden geflüchtete Geschwister oder der Onkel und die Tante unterstützt, scheidet eine steuerliche Berücksichtigung nach § 33a Abs. 1 Satz 1 EStG also aus.
Ausnahme: Ist eine Person nicht unterhaltsberechtigt, kann ausnahmsweise eine außergewöhnliche Belastung für Unterhaltsleistungen geltend gemacht werden, wenn die zum Unterhalt bestimmten öffentlichen Mittel für diese Person im Hinblick auf die Unterhaltsleistungen des Unterstützers gekürzt werden würden. Das ist in der Regel bei Partnern einer eheähnlichen Gemeinschaft der Fall.
Sind Geldzuwendungen und Sachspenden als Spenden abziehbar?
Nun könnte man auf die Idee kommen, dass Geldzuwendungen oder Sachspenden an nicht unterhaltsberechtigte Personen als Spenden abgezogen werden könnten. Dieser Idee erteilt das BMF in seinen FAQ eine klare Absage. Geldzuwendungen oder Sachspenden an ukrainische Flüchtlinge ohne Zwischenschaltung beispielsweise eines gemeinnützigen Vereins können steuerlich nicht zum Abzug gebracht werden.
Sind Geldzuwendungen und Sachspenden nach § 33 EStG absetzbar?
Geldzuwendungen oder Sachspenden an nicht unterhaltsberechtigte Personen sind auch nicht nach § 33 Abs. 1 Satz 1 EStG als außergewöhnliche Belastung abziehbar. Hier fehlt es an der Zwangsläufigkeit der Aufwendungen.
Praxistipp
In den Jahren 2022 und 2023 gab es zahlreiche steuerliche Vergünstigungen für die Unterstützung ukrainischer Flüchtlinge. Diese Vergünstigungen wurden bis zum 31.12.2024 verlängert (BMF 24.10.23, IV C 4 – S 2223/19/10003 :023).