Die Inanspruchnahme des gewerbesteuerlichen Verlustabzugs setzt die ununterbrochene Unternehmeridentität voraus.
Hieraus folgert der BFH, dass auch kurzfristige Unterbrechungen und sei es nur für eine logische Sekunde zum Wegfall des Verlustabzugs führen. Im Urteilsfall war das die juristische Sekunde in der Silvesternacht, nämlich das Ausscheiden zum 31. Dezember und der Einstieg zum 1. Januar.
BFH 11.10.12, IV R 3/09,
BFH 3.2.10, IVR 59/07, BFH/NV 10, 1492; 22.1.09, IV R 90/05; 3.5.93 GrS 3/92, ¬BStBl II 93, 616
Entscheidung und Begründung
Nach § 10a GewStG wird der Gewerbeertrag um die Fehlbeträge gekürzt, die sich bei der Ermittlung für die vorangegangenen Erhebungszeiträume ergeben haben, soweit sie dort nicht beim Gewerbeertrag berücksichtigt worden sind.
Die Inanspruchnahme des Verlustabzugs setzt die Unternehmeridentität voraus. Das bedeutet, dass der Steuerpflichtige, der den Abzug in Anspruch nimmt, den Gewerbeverlust zuvor in eigener Person erlitten haben muss. Er muss also sowohl bei Verlustentstehung als auch in dem Jahr mit positivem Gewerbeertrag Unternehmensinhaber sein.
Bei einer gewerblichen Personengesellschaft erzielen die Mitunternehmer auf der Grundlage ihrer gesellschaftsrechtlichen Verbindung strukturell gleich wie Einzelunternehmer gewerbliche Einkünfte.
Darüber hinaus ist der Gesellschafter gewerbesteuerrechtlich Träger des Verlustabzugs und sachlich gewerbesteuerpflichtig. Demzufolge geht nach ständiger Recht-sprechung des BFH beim Ausscheiden von Beteiligten aus einer Perso-nengesellschaft auch der Verlustabzug verloren, soweit der Fehlbetrag anteilig auf die ausgeschiedenen Gesellschafter entfällt.
Praxishinweis:
Die Inanspruchnahme des Verlustabzugs setzt die ununterbrochene Unternehmeridentität voraus, sodass auch kurzfristige Unterbrechungen zum Wegfall des Verlustabzugs führen.