Ein Unternehmer kann auch dann die ihm in Rechnung gestellte Vorsteuer abziehen, wenn eine Gewinnerzielungsabsicht fehlt. Umsatzsteuerrechtlich kommt es nämlich lediglich darauf an, ob die nachhaltige Absicht besteht, Einnahmen zu erzielen. Diesen Grundsatz überträgt der BFH in einem aktuellen Urteil auch auf den Betreiber einer Pferdezucht, die ständige Verluste abwirft. Zwar besteht nach § 15 Abs. 1a UStG ein Vorsteuerabzugsverbot für Aufwendungen nach § 4 Abs. 5 Nr. 4 EStG. Das beinhaltet die Jagd, Fischerei, Segel- oder Motorjacht sowie Repräsentation und Freizeitgestaltung, die nicht mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben werden. Diese Einschränkung ist aber nicht auf die Pferdezucht übertragbar.
BFH 12.2.09, V R 61/06, 2.7.08,
XI R 60/06, BFH/NV 08, 2139
BMF 12.7.00, IV D 1 – S 7314 – 23/00, DB 00, 1688
Ein aus Repräsentationsgründen unterhaltenes Rennpferd fällt grundsätzlich unter die Abzugsbeschränkung. Das ist aber nicht vergleichbar mit dem Betrieb einer Pferdezucht in größerem Umfang und mit erheblichen Jahresumsätzen. Diese Tätigkeit dient nicht mehr der Repräsentation, der Unterhaltung von Geschäftsfreunden oder der Freizeit- und Sportbetätigung. In einem solchen Fall steht im Vordergrund, dass der Unternehmer nachhaltig Einnahmen erzielen will.
Abzugrenzen hiervon sind Liebhabereiunternehmen, die mithilfe von Repräsentationsgegenständen betrieben werden. Hier soll der Vorsteuerabzug aus der Anschaffung von Gegenständen unterbleiben. Ähnlich sieht dies auch die Verwaltung.