Eine Schadenersatzrente, die den durch den Tod des Ehegatten eingetretenen materiellen Unterhaltsschaden ausgleicht, unterliegt nicht der Einkommensteuerpflicht nach § 22 Nr. 1 EStG.
Dieser Besteuerungstatbestand ist regelmäßig nur dann erfüllt, wenn die Leistungen andere steuerbare Einnahmen ersetzen, die mit vom Zahlungsverpflichteten abziehbaren Leistungen korrespondieren. Das ist zum Beispiel beim Realsplitting der Fall.
Die Unterhaltsrente hingegen ist Schadenersatz, gleicht den vom Verstorbenen geschuldeten fiktiven Unterhalt aus und ersetzt keine entgangenen steuerpflichtigen Einnahmen.
Ein Zinsanteil ist ebenfalls nicht zu versteuern, weil es sich um sukzessiv entstehende Unterhaltsansprüche und keinen verrenteten Kapitalbetrag handelt.
BFH 26.11.08, X R 31/07