Die Vermögensübertragung gegen Versorgungsleistungen beruht darauf, dass sich der Übergeber die Erträge des übertragenen Vermögens z.B. in Form einer Rente vorbehält, mit dem Unterschied, dass die Erträge nun vom Übernehmer erwirtschaftet werden müssen.
Verkauft der Übernehmer das Vermögen und fließt der Veräußerungserlös dem Übergeber zu, sind vom Übernehmer weiterhin erbrachte wiederkehrende Leistungen keine Sonderausgaben mehr.
Nach Auffassung des BFH muss es nämlich möglich sein, wiederkehrende Leistungen aus den Nettoerträgen des überlassenen Vermögens zu bestreiten. Zwar darf ertragloses in ertragbringendes Vermögen umgeschichtet werden. Das Reinvestitionsgut muss aber wieder genügend Nettoerträge zur Deckung der Versorgungsleistungen erwirtschaften.
Wird der Veräußerungserlös dagegen einem anderen zur Verwendung ohne Gegenleistung überlassen, stehen die weiterhin fließenden Versorgungsleistungen nicht mehr im Zusammenhang mit der Übertragung des Vermögens. Nach einer solchen Veräußerung endet der Transfer vorbehaltener Erträge. Folgerichtig werden aus den ehemaligen Versorgungsleistungen steuerlich nicht zu berücksichtigende Unterhaltsleistungen im Sinne von § 12 Nr. 1 EStG.
BFH 8.12.10, X R 35/10