In für ARBEITNEHMER

Wird aufgrund eines Schreibfehlers des Rentners der Ertragsanteil vom Finanzamt falsch berechnet, beruht die fehlerhafte Rentenbesteuerung auf einer offenbaren Unrichtigkeit. Die ist selbst dann nach § 129 AO zu korrigieren, wenn das Versehen dem zuständigen Beamten in mehreren Veranlagungszeiträumen unterlaufen ist. Dieser Fehler ist offenbar, weil die Behörde das richtige Geburtsdatum sowohl aus der Lohnsteuerkarte als auch aus den Rentenbescheiden erkennen konnte, ohne dass ihr Fehler bei der Auslegung oder Nichtanwendung einer Rechtsnorm unterlaufen sind. Die Übernahme in den Folgejahren erfolgt ohne weitere Rechtsprüfung.
FG Baden-Württemberg 26.1.09, 6 K 150/06