Nach der BFH-Rechtsprechung führen Gutschriften und Scheinrenditen im Rahmen von Schneeball-Systemen zu Kapitaleinnahmen, bis das Schneeball-System zusammenbricht.
Das gilt jedenfalls dann, wenn der Sparer sich die gutgeschriebenen Erträge nicht auszahlen lässt und stattdessen die Wiederanlage wählt. Erst bei einer wertlosen Forderung scheidet ein Zufluss aus, was mangels anderer Anhaltspunkte in der Regel erst der Fall ist, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners gestellt wurde.
FG Köln 10.4.13, 10 V 216/13,
FG Köln 12.2.13, 13 V 3763/12
BFH 28.10.08, VIII R 36/04, BStBl II 09, 190; 16.3.10, VIII R 4/07
FG Saarland 10.5.12, 1 K 2327/03, Revision unter VIII R 25/12
FG Düsseldorf 13.2.13, 7 V 235/13 A(E)
Das FG Köln sieht das anders. Nach Auffassung der Kölner Richter müssen Scheingewinne aus einer Kapitalbeteiligung erst einmal nicht versteuert werden. Die gewährte AdV erfolgte, weil innerhalb der Rechtsprechung umstritten ist, ob Gutschriften im Rahmen von Schneeballsystemen zu steuerpflichtigen Einnahmen nach § 20 EStG führen.
Laut FG Saarland ist ein Anlagebetrüger kein leistungsfähiger Schuldner und daher die Besteuerung der Scheingewinne abzulehnen.
Der 13. Senat des FG Köln schließt sich jedoch in einem ähnlichen Fall der Auffassung des BFH an und lehnt vorläufigen Rechtsschutz ab.
Das FG Düsseldorf hingegen hat in einem Parallelfall unter Hinweis auf das Saarländische FG die Bescheide von der Vollziehung ausgesetzt.
Vor diesem Hintergrund hat der 10. Senat des FG Köln ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Besteuerung, da selbst bei identischen Sachverhalten strittig ist, ob bei Schneeballsystemen schon vor dem Zusammenbruch generell von einer Leistungsbereitschaft und -fähigkeit des Betrügers ausgegangen werden kann. Der anhängigen Revision gegen das Urteil des FG Saarland bleibt es vorbehalten, ab-schließend über den Streit zu ¬entscheiden.