Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet es nach Ansicht des BFH nicht, den Vorteil aus der Nutzung eines Betriebs-Pkw für Familienheimfahrten bei einer doppelten Haushaltsführung von Selbstständigen entgegen § 4 Abs. 5 Nr. 6 EStG außer Ansatz zu lassen.
Es bleibt damit bei der Ungleichbehandlung zwischen Arbeitnehmern und Unternehmern.
Folglich versteuern nur Arbeitnehmer bei Familienheimfahrten mit dem Firmenwagen eine Differenz, wenn sie mehr als eine Heimfahrt pro Woche durchführen.
Dagegen setzen Unternehmer, Landwirte und Freiberufler für jede Heimfahrt einen Gewinnzuschlag an.
BFH 19.6.13, VIII R 24/09
Steuerberater Leipzig, Steuerkanzlei Leipzig, Jens Preßler
Sachverhalt
Im Streitfall ging es um eine mögliche Ungleichbehandlung zwischen
Arbeitnehmern und Unternehmern bei der steuerlichen Erfassung des Vorteils einer Fahrzeugüberlassung für Familienheimfahrten.
Klägerin war eine Partnerschaftsgesellschaft, an der zwei Rechtsanwälte beteiligt sind. Fraglich war, ob der Vorteil des einen Sozius für die Nutzung der Fahrzeuge der Sozietät, für die 13 Familienheimfahrten als Einnahmen der Partnerschaftsgesellschaft zu erfassen sei.
Der Sozius hatte jedes Jahr im Rahmen einer bestehenden doppelten Haushaltsführung 13 Familienheimfahrten mit zwei verschiedenen betrieblichen Kfz der Partnerschaftsgesellschaft durchgeführt und kein Fahrtenbuch geführt.
Entscheidung
Aufwendungen für ein Kfz sind dem Grunde nach Betriebsausgaben. Jedoch dürfen Aufwendungen für eine Familienheimfahrt bei doppelter Haushaltsführung den Gewinn nicht mindern, soweit sie die Pauschalen des § 9 EStG übersteigen. Also werden 0,002 Prozent vom Listenpreis des genutzten betrieblichen Kfz pro Entfernungskilometer für eine Familienheimfahrt dem Gewinn wieder hinzugerechnet.
Gegen diese Regelungen für Arbeitnehmer bestehen nach Meinung des BFH keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Zwar werden Selbstständige im Vergleich zu Beziehern von Überschusseinkünften, die einen Dienstwagen nutzen können, ungleich behandelt. Diese Ungleichbehandlung ist jedoch sachlich gerechtfertigt.
Bereits der Vereinfachungszweck für das Lohnsteuerverfahren bei der Fahrzeugüberlassung an Arbeitnehmer rechtfertigt die Schlechterstellung der Unternehmer, Landwirte und Freiberufler gegenüber Beziehern von Überschusseinkünften.
Hinzu kommt der fehlende Interessensgegensatz beim Selbstständigen mit Gewinneinkünften. Der kann nämlich selbst entscheiden, welches Fahrzeug er dem Betriebsvermögen zuordnet und welches er für Familienheimfahrten nutzt.