Erleidet ein Arbeitnehmer mit seinem privaten Pkw auf einer Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte einen Unfall, kann er den Unfallschaden grundsätzlich als Werbungskosten absetzen.
Zu der Frage, in welcher Höhe Wertverluste abzugsfähig sind, wenn der Pkw in unrepariertem Zustand veräußert wird, hat der Bundesfinanzhof jüngst Stellung bezogen.
BFH-Urteil vom 21.8.2012, Az. VIII R 33/09
Im Streitfall erlitt ein Arbeitnehmer auf dem Weg zwischen seiner regel-mäßigen Arbeitsstätte und seiner Wohnung einen Verkehrsunfall. Vor dem Unfall hatte der Pkw einen Wert von 6.000 EUR.
Aufgrund der immens hohen Reparaturkosten veräußerte der Steuerpflichtige den Pkw in nicht repariertem Zustand für 2.000 EUR. Den Wertverlust seines Pkw machte A in Höhe der Differenz zwischen den Zeitwerten vor und nach dem Unfall (= 4.000 EUR) als Werbungskosten geltend – allerdings ohne Erfolg.
Nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs ist nämlich nicht die Differenz zwischen den Zeitwerten vor und nach dem Unfall zugrunde zu legen. Vielmehr ist die Höhe des steuerlich absetzbaren Unfallschadens mit der Differenz zwischen dem rechnerisch ermittelten fiktiven Buchwert vor dem Unfall (Anschaffungskosten abzüglich fiktiver Abschreibungen) und dem Wert des Fahrzeugs nach dem Unfall zu bemessen.
Nutzungsdauer von acht Jahren
Nach den amtlichen AfA-Tabellen des Bundesfinanzministeriums ist für betrieblich genutzte Pkw grundsätzlich eine betriebsgewöhnliche Nutzungs¬dauer von sechs Jahren zugrunde zu legen. Die Vorinstanz (Finanzgericht München) ist zugunsten des Steuerpflichtigen jedoch von einer achtjährigen Nutzungsdauer ausgegangen.
Obwohl geringere Abschreibungen naturgemäß zu einem höheren (fiktiven Buchwert) führen, ergaben sich im Streitfall dennoch keine Werbungskosten, da dem Restbuchwert des Pkw ein höherer Verkaufserlös gegenüberstand.