Die unentgeltliche und verbilligte Überlassung eines Dienstwagens an den Arbeitnehmer für dessen Privatnutzung und für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte führen zu einer Bereicherung und damit zum Lohnzufluss.
Dieser Vorteil wird auch dann noch aus persönlichen Interessen gewährt, wenn …
BFH 29.1.09, VI R 56/07
BFH 4.4.08, VI R 85/04, BStBl II 2008, 887
… der Angestellte zivilrechtlich verpflichtet ist, auf seinen Fahrten zur Arbeitsstätte Kollegen zu befördern.
Selbst wenn damit einem betrieblichen Bedürfnis entsprochen wird, folgt daraus nach Ansicht des BFH in einem erst nachträglich veröffentlichten Urteil nicht, dass die Pkw-Überlassung insgesamt in ganz überwiegendem betrieblichen Interesse liegt.
Zwar ist die unentgeltliche oder verbilligte Sammelbeförderung eines Arbeitnehmers zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit einem vom Arbeitgeber gestellten Beförderungsmittel nach § 3 Nr. 32 EStG steuerfrei, soweit diese für den betrieblichen Einsatz des Arbeitnehmers notwendig ist. Hierunter fallen durch den Arbeitgeber organisierte oder zumindest veranlasste Beförderungen mehrerer Beschäftigter, die nicht auf dem Entschluss eines Arbeitnehmers beruhen. Die Übernahme der Arbeitnehmerbeförderung bedarf grundsätzlich einer besonderen Rechtsgrundlage, etwa Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung. Aus einer Verpflichtung, mit dem Dienstwagen weitere Arbeitnehmer mitzunehmen, lässt sich kein Rechtsanspruch dieses Personenkreises auf regelmäßige Durchführung der Fahrten begründen. Daher konnte im Urteilsfall offenbleiben, ob eine Befreiung für Sammelbeförderungen überhaupt zur Anwendung kommen kann, wenn ein Pkw auch für private Zwecke uneingeschränkt überlassen wird. Es ist fraglich, ob der Arbeitgeber überhaupt ein Kfz zur Beförderung weiterer Personen zur Verfügung stellen kann. In der Praxis nimmt nämlich der Arbeitnehmer seine Kollegen auf der Pendelstrecke zur Arbeit mit und organisiert den Transport.