Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind ohne betragsmäßige Begrenzung als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar, wenn das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der Gesamttätigkeit des Steuerpflichtigen darstellt.
Der „Mittelpunkt“ i.S. dieser Vorschrift ist für alle Berufsgruppen gleichermaßen nach dem inhaltlichen Schwerpunkt der betrieblichen und beruflichen Betätigung zu bestimmen.
Bei einem Steuerpflichtigen, der lediglich eine einzige berufliche Tätigkeit – teilweise zu Hause und teilweise auswärts – ausübt, bestimmt sich der Mittelpunkt danach, ob er im Arbeitszimmer diejenigen Handlungen vornimmt und Leistungen erbringt, die für den ausgeübten Beruf wesentlich und prägend sind.
FG Baden-Württemberg 4.3.15, 6 K 610/14
Sachverhalt und Entscheidung
Das FG Baden-Württemberg hat nun entschieden, dass sich bei einem Dirigenten und Orchestermanager der qualitative Schwerpunkt der Betätigung im häuslichen Arbeitszimmer befindet, sodass ein unbeschränkter Betriebsausgaben- oder Werbungskostenabzug der Arbeitszimmerkosten möglich ist.
Nach den Feststellungen des FG wurde im häuslichen Arbeitszimmer die Besetzung für die einzelnen Proben und Auftritte und das Material für die beteiligten Musiker zusammengestellt, die Korrespondenz mit den Sponsoren und der an dem Orchesterbetrieb interessierten Öffentlichkeit geführt.
Ebenso wurden die Internetauftritte der Orchester sowie deren CD-Veröffentlichungen entwickelt. Daneben fand dort auch die künstlerische Leitung zu großen Teilen statt.
Demgegenüber waren die vor Ort erbrachten Dirigentenleistungen des Steuerpflichtigen für seinen konkret ausgeübten Beruf als Orchestermanager und Dirigent nicht wesentlich und prägend, wofür indiziell auch der erhebliche zeitliche Umfang sprach, den die Tätigkeit des Steuerpflichtigen in seinem häuslichen Arbeitszimmer im Vergleich zu den Dirigenteneinsätzen vor Ort in den Proben- und Konzertsälen eingenommen hatte.
Praxishinweis
Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer sind nach Auffassung des FG neben der flächenanteiligen Wohnungsmiete einschließlich der Nebenkosten bzw. der anteiligen AfA und den anteiligen Finanzierungskosten bei Wohnungseigentum auch der anteilige Stromverbrauch, nicht jedoch der auf die Fläche des Arbeitszimmers entfallende Aufwand für das verbrauchte Wasser und die Entsorgung des Schmutzwassers.