Das AG Düsseldorf hat einen Arzt, der unberechtigt einen deutschen Doktortitel führte, zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 250 EUR verurteilt. |
Der Arzt hatte im Ausland studiert und promoviert. Die Ärztekammer hatte ihm aber bereits mitgeteilt, dass es sich bei dem im Iran verliehenen Titel um ein Berufsdoktorat handele, welches der deutschen Promotion nicht entspreche. Ein Führen des Titels „Dr. med.“ sei daher nicht möglich. In der Datenbank der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen, welche von der Kultusministerkonferenz betrieben wird, kann u. a. nachgesehen werden, in welcher Weise internationale Titel geführt werden können.
Fundstelle
AG Düsseldorf 2.8.19, 119 Cs – 110 Js 2401/19 – 426/19