In für ARBEITNEHMER

Umzugskosten können Werbungskosten darstellen, sofern sie beruflich veranlasst sind. Nach der BFH-Rechtsprechung ist ein Umzug immer dann beruflich veranlasst, wenn er aus Anlass eines Arbeitsplatzwechsels erfolgt oder sich der erforderliche Zeitaufwand für den Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte um mindestens eine Stunde täglich verkürzt. Auf die Umzugsmotive des Arbeitnehmers, z.B. der Umzug in eine größere Mietwohnung, ist dann nicht mehr abzustellen, wenn die berufliche Veranlassung des Umzugs nach objektiven Kriterien eindeutig feststeht.

FG München 24.3.09, 6 K 683/08,
BFH 11.9.98, VI B 208/98, BFH/NV 99, 178; 23.3.01, VI R 189/97, BFH/NV 02, 247


Ausgehend von diesen Grundsätzen hält das FG München einen Umzug wegen einer gescheiterten Ehe auch dann nicht für beruflich veranlasst, wenn sich dadurch die Entfernung zum Arbeitsplatz deutlich verkürzt, im Urteilsfall von 30 auf drei Kilometer. Solche Umzugskosten bleiben aufgrund der privaten Veranlassung unberücksichtigt. Denn der Wohnungswechsel hängt in einem solchen Fall ursächlich mit der Trennung zusammen. Da der Umzug nicht aus beruflichen Gründen erfolgte, spielt es keine Rolle, dass sich der Wohnungswechsel auch beruflich durch die Fahrzeitverkürzung positiv ausgewirkt hat. Dies ist lediglich eine nicht zu beachtende Nebenfolge der privat veranlassten Veränderungen.
Steuertipp: Ein beruflich bedingter Umzug kann auch vorliegen, wenn dadurch eine bessere Verfügbarkeit für Bereitschaftsdienste erreicht wird oder es durch die Nähe zum Arbeitsplatz zu einer Optimierung der Arbeitsbedingungen kommt. Dies gilt auch, wenn die Zeitersparnis weniger als eine Stunde beträgt.