In für UNTERNEHMER, Steuer-Tipps für ALLE

Nutzt ein Arbeitnehmer für Fahrten anlässlich einer beruflichen Auswärtstätigkeit seinen privaten Pkw, kann er 0,30 EUR je gefahrenen Kilometer als Werbungskosten geltend machen oder sich den Betrag vom Arbeitgeber steuerfrei erstatten lassen.
Schließt der Arbeitgeber eine Dienstreise-Kaskoversicherung für dieses Fahrzeug ab, wird die Kilometerpauschale selbst dann nicht gemindert, wenn der Arbeitnehmer keine Vollkaskoversicherung für seinen Pkw hat. Dies hat das Bundesfinanzministerium klargestellt.

Beachten Sie

Hat der Arbeitgeber eine Dienstreise-Kaskoversicherung für die seinen Arbeitnehmern gehörenden Kraftfahrzeuge abgeschlossen, dann führt die Prämienzahlung des Arbeitgebers nicht zum Lohnzufluss bei den Arbeitnehmern.
BMF-Schreiben vom 9.9.2015, Az. IV C 5 – S 2353/11/10003

Sachverhalt

Ein deutscher Anlagenbauer entwickelt Klimatechniksysteme für industrielle Großfeuerungsanlagen und baut diese bei den Kunden ein. Die Systeme sollen einen störungsfreien Betrieb der in den Maschinenhallen aufgebauten Öfen gewährleisten. Die Entlüftung der Produktionsgebäude selbst erfolgt über separate Klimaanlagen. Teile der Montagearbeiten vor Ort übernehmen vom Anlagenbauer beauftragte Subunternehmer.

Bisherige Verwaltungsauffassung

Bislang kannte die Finanzverwaltung keine Unterscheidung zwischen Bauwerken einerseits und Betriebsvorrichtungen andererseits. Folglich hat er beides gleich beurteilt. Im Sachverhalt hätte die Finanzverwaltung die Arbeiten der Subunternehmer damit als Bauleistungen angesehen. Die Umsatzsteuerschuld wäre damit auf den Anlagenbauer als Auftraggeber übergegangen. Das stand eigentlich außer Frage.

Neue Rechtsprechung des BFH

Zur Überraschung aller hat der BFH mit Urteil vom 28.8.2014 entschieden, dass Betriebsvorrichtungen keine Bauwerke sind. In das Bauwerk eingebaute Anlagen seien nur dann Bestandteil des Bauwerks, wenn sie für Konstruktion, Bestand, Erhaltung oder Benutzbarkeit des Bauwerks von wesentlicher Bedeutung sind. Das sei nur der Fall, wenn die Anlage eine Funktion für das Bauwerk selbst habe. Diene die Anlage aber eigenen Zwecken, sei sie kein Bauwerksbestandteil.
Im Streitfall kam damit eine Verlagerung der Steuerschuld auf den Anlagenbauer nicht in Betracht. Die Subunternehmer müssten somit Bruttorechnungen erstellen, aus denen der Anlagenbauer unter den Voraussetzungen des § 15 UStG zum Vorsteuerabzug berechtigt wäre.

Nichtanwendungserlass des BMF

Die Finanzverwaltung brauchte beinahe ein Jahr, um angemessen auf die neue Rechtsprechung zu reagieren. Zutreffend weist das BMF im ­Schreiben vom 28.7.2015 – neben unionsrechtlichen Bedenken – darauf hin, dass die Anwendung des BFH-Urteils erhebliche, in der Praxis nicht handhabbare Probleme bei der dann erforderlichen Abgrenzung zwischen Bauwerk und Betriebsvorrichtung verursachen würde.
So sei es für den leistenden Unternehmer nicht bzw. nur schwer zu erkennen, ob die von ihm eingebaute Anlage eigenständigen Zwecken dient und mithin als Betriebsvorrichtung zu beurteilen ist oder ob die Anlage (z.B. Klima-, Kälte- oder Belüftungsanlage) für Konstruktion, Bestand, Erhaltung oder Benutzbarkeit des Bauwerks von wesentlicher Bedeutung ist. Das Urteil sollte daher über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht angewandt werden.
Neufassung des § 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG
Der Gesetzgeber hat schnell reagiert und mit dem Steueränderungsgesetz 2015 ab dem 6.11.2015 den alten Rechtsstand wieder hergestellt.

Praxishinweis

Als „Faustregel“ gilt daher, dass man in der Praxis bei
Anwendung des bisherigen Rechts „vor BFH“ und
des neuen Rechts
eigentlich immer zum gleichen Ergebnis kommen müsste. Zumindest hat der Gesetzgeber das gewollt; ob es tatsächlich auch gelungen ist, wird nicht zuletzt wieder die Rechtsprechung zeigen.