Sind Dienstleistungen nicht notwendig mit der Vermarktung von Lebensmitteln verbunden, spricht dies für eine Bewirtungstätigkeit.
Das ist nach Ansicht des BFH bei einem Party-Service bereits dann der Fall, wenn dieser verzehrfertige Speisen zu einem bestimmten Zeitpunkt zubereitet.
BFH 18.12.08, V R 55/06; 10.8.06, V R 38/05, BStBl II 07, 482; 26.10.06, V R59/04, BStBl II 07, 487
EuGH 10.3.05, C-491/03, BFH/NV 05, 210; 2.5.96, C-231/94, BStBl II 98, 282
BMF 16.10.08, IV B 8 – S 7100/07/10050, BStBl I 08, 949
Der Umsatz des Party-Services unterliegt damit dem Regelsteuersatz.
Gegen die Ermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG spricht insbesondere, wenn das Unternehmen zusätzlich Geschirr und Besteck überlässt und diese anschließend reinigt.
Bei der Abgabe von Speisen und Getränken ist zwischen Restaurationsumsätzen als eine Reihe von Dienstleistungen und der Lieferung von Nahrungsmitteln zum Mitnehmen zu unterscheiden.
Dabei sind lediglich die notwendig mit der Vermarktung der Ware verbundenen Leistungen unschädlich. Die Zubereitung und Darreichung von Speisen, das restaurationsübliche Anrichten auf Platten, der Transport zum Kunden, das Abholen sowie die Endreinigung durch den Partyservice gehen aber weit darüber hinaus.
Steuer-Tipp
Dieses aktuelle BFH-Urteil entspricht in der Tendenz der jüngsten BFH-Rechtsprechung, wonach der ermäßigte Steuersatz wegen des überwiegenden Dienstleistungscharakters ausscheidet, wenn Sitzgelegenheiten, Zelte und Dekorationsmaterialien zur Verfügung gestellt werden, „Essen auf Rädern“ geliefert wird, ein Menü-Service an Schüler angeboten wird und sogar wenn bei einem Imbisswagen Tische, Stühle und Bänke in der Nachbarschaft zur Verfügung stehen.
Neu ist allerdings, dass bereits die Zubereitung der Speisen eine Dienstleistung auslösen kann. Diese Rechtsauffassung erscheint vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EuGH zweifelhaft.