Führt ein Verein u.a. für Langzeitarbeitslose Arbeitsförderungs-, Qualifizierungs- und Weiterbildungsmaßnahmen durch, die durch Zahlungen eines Landkreises, eines Bundeslandes bzw. der Bundesagentur für Arbeit finanziert werden, handelt es sich um umsatzsteuerbare Leistungen des Vereins, wenn dessen Leistungen derart mit den Zahlungen verknüpft sind, dass sie sich auf die Erlangung der Zahlungen richten.?
BFH 22.4.15, XI R 10/14
Für die Annahme eines Leistungsaustauschs ist es nach Auffassung des BFH ohne Bedeutung, ob der (gemeinnützige) Unternehmer damit auch einen seiner Satzungszwecke verwirklicht: Die wirtschaftliche Tätigkeit wird durch eine gleichzeitig verfolgte ideelle Betätigung nicht verdrängt!
Praxishinweis
Zu dem bei einer Vorsteueraufteilung zwischen steuerbaren und nicht steuerbaren Tätigkeiten im Rahmen einer Schätzung maßgeblichen „Gesamtumsatz“ gehören auch Zuschüsse.