Das FG Baden-Württemberg hat zur Umsatzsteueroption für ein nur zu ca. 20 Prozent betrieblichen Zwecken dienendes privates Wohnhaus geurteilt.
Sachverhalt
Streitig ist, ob die Steuerpflichtige wirksam für von ihr erzielte Vermietungsumsätze aus der Vermietung ihres größtenteils privat genutzten Wohnhauses zur Umsatzsteuer optieren konnte.
FG Baden-Württemberg 26.6.13, 12 K 2906/10; Revision anhängig
Entscheidung des FG Baden-Württemberg
Optionsfähige Leistungen können gemäß § 9 Abs. 2 UStG nur dann Gegenstand einer Option sein, wenn sie „an einen anderen Unternehmer“ und „für dessen Unternehmen“ ausgeführt werden. Hierfür sind die gleichen Gesichtspunkte maßgebend wie für die gleich lautende Voraussetzung in „§ 15 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 UStG. Die Entscheidung über die Zuordnung hat dabei derjenige Unternehmer zu treffen, der die Leistung bezieht.
Erfolgt die Zuordnungsentscheidung durch den Leistungsempfänger nur für einen Teil des Leistungsbezugs, so ist die Option nur möglich, soweit der Leistungsempfänger die Leistung für sein Unternehmen bezieht.
Für die Anwendung des § 9 Abs. 2 UStG ist auf die Verwendung bzw. Verwendungsabsicht des Leistungsempfängers abzustellen. Nur soweit der Empfänger das Grundstück ausschließlich für vorsteuerunschädliche Umsätze verwendet oder zu verwenden beabsichtigt, ist die Option möglich.
Mietet ein Ehegatte das dem anderen Ehegatten gehörende zu größtenteils eigenen privaten Wohnzwecken dienende Haus mit betrieblich genutzter Einliegerwohnung an und ordnet das aufgrund der Anmietung des Gebäudes erworbene „Gesamtnutzungsrecht“ an dem Gebäude insgesamt seinem unternehmerischen Bereich zu, obwohl er von Anfang an beabsichtigt hat, den auf die Privatnutzung entfallenden Gebäudeteil ausschließlich zu nichtunternehmerischen Zwecken zu nutzen, schließt der von Anfang an beabsichtigte nichtunternehmerische Nutzungsanteil die Möglichkeit zur Option aus.
Anmerkung
Die Revision gegen dieses Urteil ist beim BFH unter dem Aktenzeichen V R 10 /14 anhängig.