„Die Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle ist eine sonstige Leistung.“
Dieser Satz 4 des § 3 Nr. 9 UStG wurde durch das Jahressteuergesetz 2008 aufgehoben. Nunmehr richtet sich die Abgrenzung zwischen Lieferung und sonstiger Leistung auch bei Restaurationsumsätzen nach den allgemeinen Grundsätzen:
BFH 19.4.07, V B 124/05, BFH/NV 07, 1545; 10.8.06, V R 38/05, BStBl II 07, 482; V R 55/04, BStBl II 07, 480; 26.10.06, V R 58, 59/04, BStBl II 07, 487
EuGH 10.3.05, C-491/03, HFR 05, 482; 2.5.96, C-231/94, BStBl II 98, 284
OFD Frankfurt 18.3.05, S 7100 A – 204 – St I 1.10, DStR 05, 1494
Jahressteuergesetz 2008, 20.12.07, BGBl I 07, 3150
Überwiegen die Lieferelemente qualitativ, handelt es sich insgesamt um eine ermäßigt besteuerte Lieferung von Speisen oder Getränken.
Ansonsten liegt eine sonstige Leistung vor, die mit dem Regelsteuersatz besteuert wird. Der wirtschaftliche Gehalt ist dabei insgesamt zu würdigen.
Zuvor lag bei der Abgabe von Speisen und Getränken typisierend eine sonstige Leistung vor, wenn die Speisen und Getränke dazu bestimmt waren vor Ort verzehrt zu werden und dafür besondere Vorrichtungen bereitgehalten wurden. Diese Typisierung hatte der BFH als nicht EU-konform eingestuft, weil für jeden einzelnen Umsatz getrennt Liefer- oder Leistungselemente zu prüfen sind.
Das Dienstleistungselement der Bewirtung überwiegt immer dann, wenn Speisen und Getränke auf eigenem Geschirr bereitgestellt wird und das Geschirr anschließend auch gespült wird. Die Ausgabe von fertig zubereiteten Speisen aus einem Imbisswagen zum Mitnehmen stellt eine ermäßigt zu besteuernde Lieferung dar. Unschädlich ist dabei die Abgabe der Mahlzeit mit Einweggeschirr und das Bereitstellen von Abfalleimern. Das Vorliegen einer sonstigen Leistung oder Lieferung orientiert sich demzufolge ausschließlich an den allgemeinen umsatzsteuerrechtlichen Grundsätzen, ob aus der Sicht eines Durchschnittsverbrauchers ein bloßer Verkauf oder Restauration vorliegt.
Steuertipp:
Unternehmer mit vergleichbaren Essensangeboten kommen nicht umhin, ihre Speiseabgaben entsprechend danach zu unterteilen, was als Speisen zum Mitnehmen und was zum Verzehr vor Ort über die Verkaufstheke abgegeben wird. Eine Registrierkasse ist hierbei zur Beweisvorsorge dringend zu empfehlen, die nachträglich unveränderbar jeden einzelnen Umsatz sofort bei Entstehung zuordnet. Ansonsten gehen Unternehmer das Risiko ein, dass die Finanzverwaltung generell einen Steuersatz von 19 v.H. zugrunde legt. Besonders, wenn Imbissstand, Bäckerei oder Metzgerei kaum oder keine Gelegenheiten zum sofortigen Verzehr an Ort und Stelle bieten, ist eine Dokumentation ratsam, um den ermäßigten Tarif zu erreichen. Vorreiter sind hier die Fast-Food-Ketten, die jede Bestellung sofort nach der Frage „Zum hier Essen oder zum Mitnehmen“ aufteilen. Hiernach lassen sich dann auch klassische verzehrfertige Speisen auf der Hand der Umsatzsteuer von 7 v.H. zuord-nen.