Nicht nur das Bahnfahren wird durch die Reduzierung des Umsatzsteuersatzes preiswerter. Auch die Personenbeförderung mit Pferdekutschen auf einer autofreien Nordseeinsel kann umsatzsteuerrechtlich als Taxiverkehr möglicherweise begünstigt sein. Dies setzt allerdings voraus, dass im Gebiet einer Gemeinde der Verkehr mit Pkw allgemein unzulässig ist und die übrigen Merkmale des Taxiverkehrs in vergleichbarer Form gegeben sind.
Sachverhalt
Die Steuerpflichtige befördert auf einer autofreien Nordseeinsel Personen mit Pferdekutschen.
Die Steuerpflichtige begehrt den ermäßigten Umsatzsteuersatz für den Verkehr mit Taxen nach § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG für faktische Taxifahrten zu festen öffentlich bekannten Tarifen, nicht aber auch für sog. Inselrund- oder Ausflugsfahrten.
FA und FG lehnten den Ansatz des ermäßigten Umsatzsteuersatzes ab. Der steuerbegünstigte Verkehr mit Taxen verweise auf die Beförderung mit Pkw i. S. v. § 47 Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG), an der es fehle.
Entscheidung
Der BFH hob das Urteil des FG auf und verwies die Sache an das FG zurück. § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG liegt die im Allgemeinen zutreffende Erwartung zugrunde, dass in Gemeinden der Verkehr mit Pkws zulässig ist.
Trifft dies nicht zu, kann aus dem Begriff des Verkehrs mit Taxen aber nicht abgeleitet werden, dass es in diesen Gemeinden keine steuerbegünstigte Personenbeförderung gibt. Es ist dann vielmehr darauf abzustellen, ob alternative motorlose Verkehrsformen vorliegen, die dem steuerbegünstigten Verkehr mit Taxen auf der Grundlage von § 47 PBefG unter Ausschluss des nicht steuerbegünstigten Verkehrs mit Mietwagen nach § 49 PBefG entsprechen.
Praxistipp | In einem zweiten Rechtsgang hat das FG weitere Feststellungen zu den verkehrsrechtlichen Beschränkungen auf der Insel sowie zu der Frage zu treffen, inwieweit die von der Steuerpflichtigen mit Pferdefuhrwerken erbrachten Leistungen unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Verkehrsarten als mit einem Taxenverkehr ohne Pkw vergleichbar angesehen werden können.
Fundstelle
BFH 13.11.19, V R 9/18