Zahnaufhellungen (Bleaching), die ein Zahnarzt zur Beseitigung behandlungsbedingter Zahnverdunklungen vornimmt, sind steuerfreie Heilbehandlungen.
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Sachverhalt
Eine Zahnärzte-GbR führte im Anschluss an bestimmte medizinisch indizierte Behandlungen (z. B. Wurzelkanalbehandlungen) bei einigen Patienten eine Zahnaufhellung (sog. Bleaching) an den zuvor behandelten Zähnen durch. Bei dieser Gruppe von Patienten war zuvor an dem Zahn eine Wurzelkanalbehandlung durchgeführt worden oder der Zahn war durch einen Unfall vorgeschädigt. Die Folge der Zahn war nervtot.
Da ein Nachdunkeln des nervtoten Zahns erst nach einiger Zeit eintritt, fanden die Zahnaufhellungen in einem zeitlichen Abstand von einigen Monaten bis zu zwei Jahren nach der eigentlichen Zahnbehandlung statt. Dafür stellte die Zahnärte GbR jeweils ein Entgelt von 226 EUR bis 286 EUR ohne Umsatzsteuer in Rechnung.
Der Prüfer des Finanzamtes monierte die steuerliche Behandlung der Umsätze aus dieser Patientengruppe. Das Finanzamt ging jedoch davon aus, dass die Leistung umsatzsteuerpflichtig ist. Die Bleaching-Behandlung setze voraus, dass die Wurzelbehandlung bereits vollständig abgeschlossen ist, weil sonst das Bleichmittel in den Wurzelkanal gelangen könne. Daher sei das Monate nach der Behandlung durchgeführte Bleaching als umsatzsteuerpflichtige kosmetische Leistung einzustufen.
Entscheidung
Das Finanzgericht wie auch der Bundesfinanzhof wie auch wir sind auf der Seite der Zahnärzte. Das Finanzgericht entschied somit zugunsten der Klägerin. Die durchgeführten Zahnaufhellungen sind umsatzsteuerfreie Leistungen, da die zuvor durchgeführten Zahnbehandlungen medizinisch indiziert waren. Dies gilt auch dann, wenn sie von einem Arzt ausgeführt werden. Nur Leistungen, deren Zweck der Schutz der menschlichen Gesundheit sei und die zur medizinischen Behandlung einer Krankheit oder einer anderen Gesundheitsstörung dienten, seien steuerbefreit.
Das FG folgert aus der EuGH-Rechtsprechung, dass das Spektrum der begünstigten Tätigkeiten auf die Behandlung von mit der Krankheit zusammenhängenden und durch diese verursachten körperlichen Auswirkungen auszudehnen sei, selbst wenn dadurch weder die Ursache der Gesundheitsstörung noch die Krankheit selbst beseitigt wird. Dass diese Behandlung zeitlich erst einige Zeit später erfolge, sei insoweit unschädlich, da der wesentliche Charakter der Behandlung nicht durch den Zeitpunkt der Vornahme berührt würde.
Praxishinweis
Das FG hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Das Verfahren ist vor dem BFH anhängig.
FG Schleswig-Holstein 9.10.14, 4 K 179/10; Revision unter V R 60/14