In für UNTERNEHMER

Der BFH hat in einem aktuellen Urteil zu den Umsatzsteuerbefreiungen beim Vertrieb von Finanzdienstleistungen und von Versicherungen Stellung genommen und hat dabei in wesentlichen Grundsätzen der Verwaltungsauffassung widersprochen.
BFH 30.10.08, V R 44/07, DStR 08, 2474, 6.12.07, V R 66/05, BStBl II 08, 638
BMF 9.10.08, IV B 9 – S 7167/08/10001, BStBl I 08, 948


Der BFH hatte zu entscheiden, ob Betreuung, Schulung und Überwachung von nachgeordneten Vermittlern beim Vertrieb von Fondsanteilen als Vermittlung von Gesellschaftsanteilen umsatzsteuerfrei sind.
Der BFH verneinte dies, da § 4 Nr. 8 Buchst. f UStG keine allgemeine Steuerbefreiung für Leistungen beim Vertrieb von Gesellschaftsanteilen enthält. Es liegt auch keine steuerfreie Vermittlung nach § 4 Nr. 11 UStG vor, da sich diese auf einzelne Geschäftsabschlüsse beziehen muss.
Im Revisionsverfahren berief sich der Steuerpflichtige darauf, dass die von ihm erbrachten Leistungen nach einem jüngst ergangenen BMF-Schreiben steuerfrei wären, wenn er nicht Fondsanteile, sondern Versicherungen vermittelt hätte. Der BFH stellte hierzu klar, dass Leistungen auch beim Vertrieb von Versicherungen nur steuerfrei sind, wenn ein Bezug zu einzelnen Geschäftsabschlüssen vorliegt. Leistungen, die sich darauf beschränken, nachgeordnete Versicherungsvertreter zu betreuen, zu schulen und zu überwachen, sind daher entgegen der bisherigen Verwaltungspraxis umsatzsteuerpflichtig.
Nach einer Pressemitteilung des BFH kommt dem Urteil erhebliche Bedeutung für den Fonds- und Versicherungsvertrieb zu.