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Mit einem aktuellen Urteil hat der BFH zum Zeitpunkt der Vereinnahmung bei Überweisungen im Bereich der Umsatzsteuer entschieden. Streitig war, ob die Vereinnahmung eines Entgelts erst am Tag der Gutschrift des Überweisungsbetrags oder bereits zuvor am Tag der rückwirkenden Wertstellung (Valutierung) vorliegt. Entscheidend ist dies für den Entstehungszeitpunkt der Umsatzsteuer. Der BFH entschied, dass bei Überweisungen eine Vereinnahmung des Entgelts auch dann erst im Zeitpunkt der Gutschrift auf dem Girokonto des Zahlungsempfängers vorliegt, wenn die Wertstellung bereits zu einem früheren Zeitpunkt wirksam wird. Damit bestätigt der BFH die Vorinstanz und gibt dem Steuerpflichtigen recht.

Steuerentstehung nach vereinnahmten Entgelten

Die Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen entsteht bei Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b UStG mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Entgelte vereinnahmt worden sind. Die Vereinnahmung erfordert, dass der Unternehmer über die Gegenleistung für seine Leistung wirtschaftlich verfügen kann. Bei Überweisungen kommt es daher zur Vereinnahmung im Zeitpunkt der Gutschrift auf dem Girokonto des Zahlungsempfängers (vgl. BFH 29.11.22, XI R 2/22).

Sachverhalt

Im Streitfall versteuerte der Unternehmer seine Umsätze nach der Istversteuerung – also nach vereinnahmten Entgelten. Im Juli 2020 fand eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung für das zweite Halbjahr 2019 statt. Das Finanzamt stellte für das Jahr 2019 Entgelte für steuerbare Umsätze fest. Obwohl dieser Betrag erst am 2.1.2020 auf dem Girokonto des Unternehmers gebucht wurde, sei er nach Auffassung des Finanzamts bereits aufgrund einer rückwirkenden Wertstellung zum 31.12.2019 (und damit in 2019) i. S. d. § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b UStG vereinnahmt worden. Die Steuerentstehung ist also früher erfolgt.

Entscheidung des BFH

Das FG Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 17.5.2022 (5 K 5133/21) dem Steuerpflichtigen recht gegeben. Auch der BFH bestätigt die Auffassung des Steuerpflichtigen und hält die Argumente des Finanzamts für nicht ausreichend. Er stellt ausdrücklich klar, dass es für das Vorliegen der Gutschrift unerheblich ist, ob die Wertstellung (Valutierung) bereits zu einem früheren Zeitpunkt wirksam wird. Bei Überweisungen auf ein Girokonto ist laut BFH zwischen dem Anspruch auf Gutschrift, dem Anspruch auf Wertstellung und dem Anspruch aus der Gutschrift zu unterscheiden. Die Wertstellung gibt dabei den Zeitpunkt an, zu dem der gebuchte Betrag zinswirksam wird. Sie ist eine von der Gutschrift unabhängige Buchung.

Merke | Erfolgt die Wertstellung vor dem Tag der Buchung der Gutschrift, steht der Betrag dem Kontoinhaber gleichwohl erst mit der Buchung der Gutschrift zur Verfügung, da er erst ab diesem Zeitpunkt über den Betrag verfügen kann. Die zeitlich mit Rückwirkung vorgenommene Valutierung ist für die Vereinnahmung i. S. v. § 13 UStG unbeachtlich. Denn maßgeblich ist, dass über die Gegenleistung (als den zu vereinnahmenden Betrag) wirtschaftlich verfügt werden kann. Dies erfordert die Verfügungsmöglichkeit über den gutgeschriebenen Betrag und nicht nur eine auf die Zinswirksamkeit bezogene Wertstellung.

Die Argumente des Finanzamts überzeugten die BFH-Richter nicht. Dem Verständnis des Finanzamts von Art. 87 Abs. 1 und 2 der Richtlinie (EU) 2015/2366 und § 675t Abs. 1 BGB liege die Annahme zugrunde, dass diese Vorschriften keine Wertstellung erlaubten, die vor dem Zeitpunkt der Gutschrift liege. Tatsächlich steht im Streitfall die Abwicklung der Überweisung im Einklang mit § 675t Abs. 1 BGB. Danach muss laut BFH zwar die Wertstellung zu dem Geschäftstag erfolgen, an welchem der Betrag dem Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers gutgeschrieben wurde. Die Gutschrift darf jedoch am folgenden Geschäftstag auf dem Konto des Überweisungsempfängers gebucht werden, sodass auch dann erst der Anspruch aus der Gutschrift zu seinen Gunsten entsteht, so der BFH.

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