Viele Unternehmer sind durch die Umsatzsteuer einem permanenten Risiko ausgesetzt. Werden materielle oder formelle Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes nicht beachtet, so kann für einen Unternehmer die so genannte Kostenneutralität der Umsatzsteuer schnell zu einen existenzbedrohen Kostenfaktor und somit zum Risiko werden. Selbst unter Experten zählt die Umsatzsteuer zu den anspruchsvollen Steuerarten und sorgt für Verwirrung und Förderung des grauen Haarwachstums.
Durch strenge und verschärfte Vorschriften des Gesetzgebers bedrohen Haftungsrisiken Unternehmen, Geschäftsführer sowie Gesellschafter.
Dieser Artikel soll Ihnen liebe Leser und Leserinnen einen groben Überblick über das Veranlagungsverfahren der Umsatzsteuer aufzeigen.
Bitte beachten Sie die mit im diesem Zusammenhang stehenden „Ist- und Sollversteuerung“: Prinzipien bei der Umsatzsteuer.
Gerne sind wir Ihnen bei der Erstellung Ihrer „Finanz- und Lohnbuchhaltung“: behilflich.
§ 1 UStG, § 15 UStG § 18 UStG, § 22 UStG, R 225 UStR, Abschnitt 18 UStAE, § 46 ff. UStDV, § 240 AO, BFH, Urteil v. 16.08.2008, VII R 17/08, FINMIN BRANDENBURG VOM 24.2.2010, AZ. 31-S 7348-1/09
Steuerberater Leipzig, Steuerkanzlei Leipzig, Jens Preßler
Die Umsatzsteuer ist neben der Einkommensteuer, Gewerbesteuer und Körperschaftssteuer eine Jahressteuer. Die Grundlagen der Besteuerung werden jeweils für ein Kalenderjahr neu ermittelt (Ausnahme abweichendes Wirtschaftsjahr). Dies geschieht in der Regel im Rahmen des Veranlagungsverfahrens durch jährliche Abgabe einer Umsatzsteuerjahreserklärung. So hat ein Unternehmer für das Kalenderjahr eine „Umsatzsteuerjahreserklärung“:http://www.ihk-koeln.de/upload/BMF_USt_Erklaerung2011_16021.pdf nach amtlich vorgeschriebenen Vordruck bei seinem zuständigen Finanzamt einzureichen, indem er seine Umsatzsteuer abzüglich seiner abzusetzenden Vorsteuerbeträge erfasst.
Ein Unternehmer hat jedoch bereits während des Kalenderjahres Vorauszahlungen auf die Umsatzsteuerschuld des Kalenderjahres zu entrichten. Dies hat ein Unternehmer in Form der „Umsatzsteuer-Voranmeldungen“:http://www.finanzamt.bayern.de/informationen/Formulare/Weitere_Themen_A_bis_Z/Umsatzsteuer-Voranmeldung/UStVA_2012.pdf abzugeben, um die bereits angefallene Umsatzsteuer an das Finanzamt zu melden und abzuführen.
Voranmeldungszeitraum
Der Unternehmer ist verpflichtet die Umsatzsteuer für den Voranmeldungszeitraum (Vorauszahlung) selbst zu berechnen. Diese wird er selten selber erledigen sondern an einen Steuerberater oder einen Mitarbeiter in der „Buchhaltung“: delegieren. Trotzdem bleibt er laut den geltenden Rechtsgrundlagen die Verantwortliche und Haftende Person. Geschieht all dies nicht so kann das Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen durch Schätzung zu Ungunsten des Unternehmers ermitteln.
Umsätze
Welche Umsätze der Umsatzsteuer unterliegen wird im § 1 UStG aufgezeigt. Vom Grundsatz her wird der Leistungsaustausch zwischen einen Leistenden (Unternehmer) und einem Leistungsempfänger, soweit keine Steuerbefreiung besteht, besteuert. Der Leistungsaustausch ist grundsätzlich alles, was Gegenstand des Rechtsverkehrs sein kann und gegen Entgelt ausgeführt wird. Bemessungsgrundlage ist somit der Erlös, den ein Unternehmer für seine Leistungen erzielt.
Abgezogen von der Umsatzsteuer werden die Vorsteuerbeträge. Zum Abzug der Vorsteuer sind nur Unternehmer im Rahmen Ihrer unternehmerischen Tätigkeit berechtigt Die Voraussetzung für den Vorsteuerabzug befinden sich im § 15 UStG.
Umsatzsteuer-Voranmeldung
Grund für die Umsatzsteuer-Voranmeldung ist das der Unternehmer seine Umsatzsteuerzahllast gleichmäßig über das Jahr (entsprechend seiner Umsätze) verteilen kann.
Grundsätzlich ist gem. § 18 Abs. 2 Satz 1 UStG das Kalendervierteljahr (Quartal: Januar bis März, April bis Juni, usw.) der Voranmeldezeitraum. Der Voranmeldungszeitraum richtet sich aber nach der im Vorjahr geleisteten Umsatzsteuer bzw. Umsatzsteuerschuld.
Bei Existenzgründer bzw. Neugründung ist Umsatzsteuer-Voranmeldung monatlich abzugeben gem. § 18 Abs. 2 Satz 4 UStG ( _Es sei den bei Ihnen greift die Kleinunternehmerregelung_ ).
Betrug die Umsatzsteuerzahllast bzw. Umsatzsteuerschuld des Vorjahres maximal 1.000 EUR, kann der Unternehmer gem. § 18 Abs. 2 UStG von der Verpflichtung zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen befreit werden. Die Umsatzsteuerjahreserklärung muss aber trotzdem erstellt und abgegeben werden. Zu beachten ist aber R 225 a Abs. 2 UStR, die Befreiung ist von Amts wegen nur zu erteilen, wenn kein Vorsteuerüberschuss zu Gunsten des Unternehmers besteht.
Kleinunternehmer
Kleinunternehmer sind nicht zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen verpflichtet, da sie weder in ihren Rechnungen Umsatzsteuer ausweisen dürfen noch den Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen können. Zur Abgabe einer Umsatzsteuerjahreserklärung sind sie dennoch verpflichtet.
Betrug die Umsatzsteuerzahllast zwischen 1000 EUR und 7500 EUR ist das Kalendervierteljahr der Voranmeldezeitraum gem. § 18 Abs.2 Satz1 und „2 UStG.
Betrug die Umsatzsteuerzahllast bzw. Umsatzsteuerschuld für das vorangegangene Kalenderjahr mehr als 7500 EUR ist der Kalendermonat der Voranmeldezeitraum gem. § 18 Abs. 2 Satz 2 UStG.
Abgabefrist
Gem. § 18 Abs. 1 UStG ist die Umsatzsteuervoranmeldung bis zum 10. Tag nach Ablauf jedes Voranmeldungszeitraums beim zuständigen Finanzamt einzureichen. Somit ist die Umsatzsteuerzahllast, also die Vorauszahlung am 10 ten Tag nach Ablauf des Voranmeldezeitraumes fällig. Fällt der 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums (Abgabetermin) auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, verschiebt sich der Abgabetermin auf den nächsten Werktag (§ 193 BGB).
Beispiel
_Monantszahler_
Die laufenden Buchhaltungsunterlagen für den Monat März müssen bis zum 10.04 erfasst sein, damit die Umsatzsteuer-Voranmeldung spätestens bis zum 10.04 (24.00 Uhr) an das zuständige Finanzamt gesendet werden kann.
_Quartalszahler_
Die laufenden Buchhaltungsunterlagen für die Monate Januar bis März müssen bis zum 10.04 erfasst sein, damit die Umsatzsteuer-Voranmeldung spätestens bis zum 10.04 (24.00 Uhr) an das zuständige Finanzamt gesendet werden kann.
Dauerfristverlängerung
Ein Aufschub bei der Umsatzsteuervoranmeldung bietet sich über den Antrag auf Dauerfristverlängerung an. Der Zeitraum von 10 Tagen zwischen Monatsende und Abgabetermin ist relativ knapp bemessen ist.
Daher besteht gem. § 18 Abs. 6 UStG i. V. m. §§ 46 ff UStDV ein Rechtsanspruch auf die Möglichkeit, die Frist zur Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen beim zuständigen Finanzamt um einen Monat verlängern zu lassen. Das Finanzamt kann den Antrag ablehnen oder widerrufen, wenn der Steueranspruch durch nicht nur vorübergehende Steuerrückstände gefährdet erscheint gem § 46 Satz 2 UStDV.
Eine Ablehnung der Fristverlängerung droht insbesondere dann, wenn ein Unternehmer
Voranmeldungen nicht oder nicht rechtzeitig abgibt,
angemeldete Vorauszahlungen nicht entrichtet,
andere Steuern nicht rechtzeitig zahlt oder
in Zahlungsschwierigkeiten ist.
Sind die Steueransprüche nicht gefährdet darf der Unternehmer die beantragte Dauerfristverlängerung in Anspruch nehmen, wenn er sie rechtzeitig beantragt hat und solange keine Ablehnung oder kein Widerruf vorliegt.
Die einmal genehmigte Fristverlängerung gilt gemäß Abschnitt 18.4 Abs. 3 UStAE auch für die Folgezeit, der Antrag muss daher nicht jährlich neu gestellt werden. Quartalszahler müssen sich also in der Praxis nicht jedes Jahr erneut um die Fristverlängerung kümmern, da sie die Sondervorauszahlung nicht ermitteln müssen.
Sondervorauszahlung
Sofern ein Unternehmer zur monatlichen Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen verpflichtet ist, muss er eine Sondervorauszahlung leisten, um von der Dauerfristverlängerung profitieren zu können.
So wird gem. § 47 Abs. 1 UStDV die Dauerfristverlängerung nur gewährt, wenn eine Sondervorauszahlung, die 1/11 der Summe der Vorauszahlungen für das vorangegangene Kalenderjahr beträgt, geleistet wird. Diese Sondervorauszahlung ist vom Unternehmer selbst zu berechnen und mit der Umsatzsteuervorauszahlung für den Monat Dezember des laufenden Jahres zu verrechnen.
Bei Existenzgründung bzw. Neugründung innerhalb des laufenden Jahres ist für die Gewährung der Dauerfristverlängerung ebenfalls eine Sondervorauszahlung zu leisten. Sie ist auf Grund der geschätzten Vorauszahlungen des laufenden Kalenderjahres hochzurechnen gem. § 47 Abs. 3 DV.
Im Gegensatz zur Dauerfristverlängerung muss die Sondervorauszahlung jedes Jahr neu ermittelt, angemeldet und abgeführt werden. Abgabefrist ist der 10. Februar.
Bei der Verrechnung der Sonderzahlung mit der Umsatzsteuervorauszahlung ist der insoweit nicht verbrauchte Betrag der Sondervorauszahlung nicht zu erstatten, sondern mit der Jahressteuer zu verrechnen. Ist die Sondervorauszahlung durch die Verrechnung nicht verbraucht, entsteht ein Erstattungsanspruch (BFH, Urteil v. 16.08.2008, VII R 17/08, FINMIN BRANDENBURG VOM 24.2.2010, AZ. 31-S 7348-1/09).
Eine Dauerfristverlängerung lohnt sich insbesondere bei Quartalszahler (Voranmeldungszeitraum das Kalendervierteljahr), weil in diesem Fall keine 1/11-Sonderzahlung anfällt und dadurch eine zinslose Stundung erreicht wird.
Fälligkeit der Vorauszahlung
Gem. § 18 Abs. 1 UStG ist die Vorauszahlung ebenso wie die Umsatzsteuervoranmeldung spätestens am 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums fällig. Bei bestehender Dauerfristverlängerung ist dieser Termin um einen Monat verlängert.
Beispiel:
_Monantszahler_
Die laufenden Buchhaltungsunterlagen für den Monat März müssen bis zum 10.05 erfasst sein, damit die Umsatzsteuer-Voranmeldung spätestens bis zum 10.05 (24.00 Uhr) an das zuständige Finanzamt gesendet werden kann.
_Quartalszahler_
Die laufenden Buchhaltungsunterlagen für die Monate Januar bis März müssen bis zum 10.05 erfasst sein, damit die Umsatzsteuer-Voranmeldung spätestens bis zum 10.05 bis (24.00 Uhr) an das zuständige Finanzamt gesendet werden kann.
Säumniszuschläge und Verspätungszuschläge
Wird eine Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist nach § 240 Abs. 1 AO ein Säumniszuschlag zu erheben. Gibt also der Unternehmer die fällige Umsatzsteuer-Voranmeldung zu spät ab, setzt das Finanzamt Säumniszuschläge fest. Diese sind wie Mahngebühr zu verstehen.
Nach § 240 Abs. 3 AO wird ein Säumniszuschlag bei einer Säumnis bis zu drei Tagen nicht erhoben gem. § 240 Abs. 3 Satz 2 AO i.V.m. § 224 Abs. 2 Nr. 1 AO (Zahlungsschonfrist).
Dies gilt nicht bei Bar- oder Scheckzahlung. Barzahlungen müssen daher bis zum Fälligkeitstag geleistet sein.
Wurde die Umsatzsteuerzahllast verspätet gezahlt, können gem. § 152 AO Verspätungszuschläge erhoben werden.