Bei einer doppelten Haushaltsführung sind die abzugsfähigen Unterkunftskosten seit 2014 auf 1.000 EUR pro Monat begrenzt. Die Abzugsbeschränkung gilt jedoch nicht für Maklerkosten.
In dem aktualisierten Anwendungsschreiben zur Reisekostenreform hat das Bundesfinanzministerium folgende Klarstellung aufgenommen:
Maklerkosten, die für die Anmietung einer Zweitwohnung oder -unterkunft entstehen, sind als Umzugskosten zusätzlich als Werbungskosten abziehbar oder vom Arbeitgeber steuerfrei erstattbar. Sie sind nicht in die 1.000 EUR-Grenze einzubeziehen
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BMF-Schreiben vom 24.10.2014, Az. IV C 5 – S 2353/14/10002; Rz. 104
Seit den Urteilen des Europäischen Gerichtshofs (insbesondere aus 2010 und 2013) wird in der Rechtsprechung und im Schrifttum kontrovers über eine zinswirksame Rückwirkung von Rechnungsberichtigungen diskutiert.
Fragen an den Europäischen Gerichtshof
Das Finanzgericht Niedersachsen hält insbesondere folgende Punkte für klärungsbedürftig:
• Zunächst geht es um die Klarstellung, ob die vom Europäischen Gerichtshof im Jahr 2004 getroffene Feststellung, dass der Vorsteuerabzug erst im Zeitpunkt der Erstellung einer ordnungsgemäßen Rechnung vorzunehmen ist, auch für den Fall der Ergänzung einer unvollständigen Rechnung gelten soll oder ob in einem solchen Fall eine Rückwirkung zulässig ist.
• Sofern eine rückwirkende Berichtigung möglich ist, ist zu klären, ob und ggf. welche Mindestanforderungen an eine rückwirkungsfähige Rechnung zu stellen sind, insbesondere ob die ursprüngliche Rechnung bereits eine Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer enthalten muss.
• Zuletzt stellt sich die Frage, ob die Berichtigung noch rechtzeitig ist, wenn sie erst im Einspruchsverfahren erfolgt.