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Die Frage, ob der ermäßigte Umsatzsteuersatz (7 Prozent) oder der Regelsteuersatz (19 Prozent) anzuwenden ist, ist nicht immer einfach zu beantworten.
Aktuell hat die Oberfinanzdirektion Frankfurt zum Steuersatz auf frisch zubereiteten Kaffee Stellung genommen.
OFD Frankfurt/M., Verfügung vom 4.4.2014, Az. S 7222 A – 7 – St 16

Bei der Lieferung von zubereitetem Kaffee (z.B. „coffee-to-go“) berufen sich Unternehmer teilweise auf die Rechtsprechung zu Restaurationsleistungen und begehren die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes bei der Abgabe von zubereitetem Kaffee zum Mitnehmen.
Die Oberfinanzdirektion Frankfurt hat nun klargestellt, dass zubereiteter
Kaffee nicht als begünstigtes Lebensmittel angesehen wird, sondern lediglich die Lieferung von Kaffeebohnen oder Kaffeepulver.
Da also bereits die Lieferung dieser Getränke dem Regelsteuersatz unterliegt, kommt es auf die Abgrenzung einer (eventuell begünstigten) Lieferung und einer sonstigen Leistung nicht mehr an.

Kein Grundsatz ohne Ausnahme

Bei der Lieferung von Milchmischgetränken kann hingegen der ermäßigte Steuersatz zur Anwendung kommen. Dies kann in Zusammenhang mit Kaffee bei der Lieferung von Latte Macchiato von Bedeutung sein.