Eigentlich sollte die für die nach vereinnahmten Entgelten (Istversteuerung) relevante Umsatzgrenze von 500.000 EUR ab 2012 wieder auf die ursprünglichen 250.000 EUR abgesenkt werden.
Damit hätten viele Unternehmer nicht mehr von dieser liquiditätsschonenden Möglichkeit – die Umsatzsteuer erst nach Zahlungseingang abführen zu müssen – profitieren können.
Nachdem der Bundesrat dem Dritten Gesetz zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes am 25.11.2011 zugestimmt hat, steht nun aber fest, dass die 500.000 EUR dauerhaft bleiben.
Drittes Gesetz zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes, Drs. (B) 673/11 vom 25.11.2011
Anvisierte Änderung beim Vorsteuerabzug
Der Vorsteuerabzug entsteht nach derzeitiger Rechtslage auch bei der Istversteuerung grundsätzlich mit dem Ende des Voranmeldungszeitraums, in dem die entsprechende Leistung bewirkt wurde und eine Rechnung mit Umsatzsteuerausweis vorliegt. Auf den Zeitpunkt der Zahlung kommt es somit nicht an.
Der Bundesrat hat in seiner Zustimmung zur dauerhaften Beibehaltung der 500.000 EUR-Grenze aber darauf hingewiesen, dass das Auseinanderfallen der Zeitpunkte zwischen Vorsteuerabzugsrecht und Umsatzsteuerentrichtungspflicht zu nicht mehr tragbaren Wettbewerbsverzerrungen zwischen Regelversteuerern und der immer größeren Anzahl von Istversteuerern führt. Deshalb fordert der Bundesrat die Bundesregierung auf, eine Istversteuerung auch für den Vorsteuerabzug einzuführen.
Insofern muss zukünftig mit einer Änderung der Rechtslage gerechnet werden.